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Zivilrecht

OGH: Entscheidung über das Erbrecht gem § 161 AußStrG - ist ein vor Beginn des Verfahrens geschlossener "Vergleich" ein Titel für das vom Außerstreitgericht festzustellende Erbrecht eines oder beider Erbansprecher

Das Gesetz kennt drei Berufungsgründe; diese sind in § 533 ABGB taxativ aufgezählt; Ansprüche aus außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen

20. 05. 2011
Gesetze: § 161 AußStrG, § 533 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Entscheidung über das Erbrecht, Erbrechtstitel, außergerichtlicher Vergleich

GZ 3 Ob 200/10y, 11.11.2010
OGH: Das Gesetz kennt drei Berufungsgründe; diese sind in § 533 ABGB taxativ aufgezählt. Zu 3 Ob 34/03a führte der OGH aus, dass Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht als Rechtsgeschäft grundsätzlich möglich sind, sodass im Erbrechtsprozess kein Hindernis für ein prozessuales Anerkenntnis oder einen Vergleich besteht. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein außergerichtlicher Vergleich - wie hier behauptet vor Abgabe der nun in diesem Verfahren zu beurteilenden Erbantrittserklärungen - einen (weiteren) Erbrechtstitel bilden würde.
Auch das gesetzlich anerkannte Institut des Erbschaftskaufs lässt sich nicht als Beleg für zusätzliche Berufungsgründe heranziehen, tritt der Erbschaftskäufer doch als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Veräußerers/Erben in das Verfahren ein und gibt - falls noch nicht geschehen - an dessen Stelle in eigenem Namen, aber unter Berufung auf denselben Erbrechtsgrund die Erbantrittserklärung ab. Überdies geht der Revisionsrekurswerber zutreffend davon aus, dass hier die Regelungen über den Erbschaftskauf, bei dem unzweifelhaft ist, wer Erbe ist, was hier gerade nicht der Fall war, nicht anzuwenden sind.
Inhalt der Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht ist die Feststellung des Erbrechts der Berechtigten und die Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen. Ansprüche aus außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

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