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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ab wann in Zweifelsfällen die Frist für die Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses beginnt

Die Frist gem § 164 Abs 2 ABGB beginnt erst zu laufen, wenn die entdeckten Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus; dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 164 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Vaterschaftsanerkenntnis, Anfechtung, Frist

GZ 8 Ob 65/10g, 04.11.2010
OGH: Nach § 164 Abs 1 Z 3 ABGB ist ein Vaterschaftsanerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden für rechtsunwirksam zu erklären, wenn sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum veranlasst wurde (lit a), oder wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen (lit b). Der Antrag kann frühestens ab Geburt des Kindes und längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände erhoben werden (§ 164 Abs 2 ABGB).
Diese Frist beginnt nach stRsp erst zu laufen, wenn die entdeckten Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus. Dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen. Sobald gravierende Bedenken bestehen, beginnt die Anfechtungsfrist bereits mit der objektiven Möglichkeit einer eindeutigen Klärung der Abstammung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere einer DNA-Analyse.
Nach hA kann die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. Diese Rsp bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA-Analyse) für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, ohne dass zuvor gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vorliegen müssten. Dem Gesetz kann ein solcher "Generalverdacht" gegen die Richtigkeit von Vaterschaftsanerkenntnissen nicht entnommen werden.
Ob die Abstammung des Kindes aus Sicht eines objektiv-verständig denkenden Mannes so unwahrscheinlich ist, dass die Durchführung eines klärenden DNA-Tests geboten erscheint und die Anfechtungsfrist des § 164 Abs 2 ABGB ausgelöst wird, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Soweit der Revisionsrekurs meint, dem Antragsteller hätte eine fehlende Ähnlichkeit des Kindes schon früher auffallen müssen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Für die Fachkunde des Antragstellers gilt nicht der Maßstab eines erbbiologisch-anthropologischen Sachverständigen, sondern der eines objektiv-verständigen (vermeintlichen) Vaters, dessen Erfahrung es auch entspricht, dass Kinder mitunter nur einem Elternteil oder überhaupt entfernteren Verwandten ähnlich sehen.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist dem Antragsteller das Aussehen der Antragsgegnerin erstmals einen Monat vor der Einleitung des Verfahrens als fremd aufgefallen und hat sich erst dadurch sein ursprünglich vager Verdacht zur Überzeugung, nicht der Vater zu sein, verdichtet. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die den Antrag als rechtzeitig iSd § 164 Abs 2 ABGB beurteilt haben, ist bei diesem Sachverhalt nicht korrekturbedürftig.

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