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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG auch durch ein einmaliges, für den Mieter nicht vorhersehbares und daher nicht konkret zu verhinderndes Verhalten eines Mitbewohners aufgrund der besonderen Schwere des Vorfalls und der daraus resultierenden Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens mit dem Mieter und dessen Mitbewohner erfüllt wird

Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen nur dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und deshalb dagegen auch nicht einschreiten konnte; war der Mieter in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden und ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, wichtiger Grund, unleidliches Verhalten, Mitbewohner

GZ 7 Ob 113/10h, 01.09.2010
OGH: Nach stRsp des OGH kommt der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches, also ein das friedliche Zusammenleben störendes Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, grundsätzlich keine Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Auch einmalige Vorfälle können einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG bilden, wenn sie schwerwiegend sind. Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Die Frage, ob ein einmaliger Vorfall als schwerwiegend zu beurteilen ist, ist grundsätzlich ebenfalls eine solche des Einzelfalls. Nach gleichfalls stRsp soll dem Mieter die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen nur dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und deshalb dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden und ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Einzelfall das Verhalten des 16-jährigen Sohnes des Beklagten (er packte wegen einer angeblichen, aber gar nicht gefallenen Bemerkung die Hausbesorgerin, die zum wiederholten Mal die Nichteinhaltung der Waschordnung durch die Frau des Beklagten rügte, Wut entbrannt "am Kragen", spuckte ihr dreimal ins Gesicht und versetzte ihr eine leichte Ohrfeige) so schwerwiegend ist, dass es einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG darstelle, hält sich im Rahmen der Judikatur. Das Anspucken einer Person ist als krass herabwürdigendes und beleidigendes Verhalten mit der Bedeutung einer Tätlichkeit zu beurteilen. Es hält sich auch im Rahmen der Judikatur, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis kommt, dass im vorliegenden Einzelfall der Beklagte für das Verhalten seines Sohnes verantwortlich ist, auch wenn er selbst bei dem Vorfall nicht zugegen war. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beklagte, als er von einem "Problem" erfuhr, sich sofort abwehrend mit barschen Worten gegen die Hausbesorgerin stellte und seinen Sohn verteidigte, bevor er sich noch über den Sachverhalt informierte, und dass sich weder er noch sein Sohn in der Folge bei der Hausbesorgerin für das ungebührliche Verhalten entschuldigten. Auch wenn die Atmosphäre auf beiden Seiten emotional stark aufgeladen war, lassen doch die Äußerungen des Beklagten zur Hausbesorgerin nach dem Vorfall darauf schließen, dass er dem Verhalten seines Sohnes nicht entschieden entgegentrat, sondern dieses vielmehr vorweg pauschal akzeptierte, von ihm also auch in der Zukunft keine Abhilfe gegen gleichartige Vorfälle zu erwarten ist. Auch die Wortwahl des jüngeren Sohnes des Beklagten der Hausbesorgerin gegenüber ("Hure"), die Auslöser der ganzen Auseinandersetzung war, lässt darauf schließen, dass der Beklagte in seiner Familie nicht ausreichend darauf achtet, dass das Zusammenleben von Bewohnern eines Miethauses nicht durch beleidigende Äußerungen seiner Söhne tiefgreifend gestört wird. Mag es auch vorher nicht zu öffentlichen Auseinandersetzungen gekommen sein, so war der festgestellte einmalige Vorfall doch so gravierend, dass die Ansicht, das friedliche Zusammenleben sei erheblich und auf Dauer gestört, zumindest vertretbar ist.

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