Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen; war die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde
GZ 4 Ob 126/10y, 31.08.2010
OGH: Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG ist dogmatisch nur eine besondere Form eines Verwendungsanspruchs iSd § 1041 ABGB. Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde.