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Zivilrecht

OGH: Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses

Das Verlassenschaftsgericht hat bei Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber auch, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht besteht

20. 05. 2011
Gesetze: § 764 ABGB, § 780 ABGB, § 784 ABGB, § 804 ABGB, § 165 AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Pflichtteilsberechtigter, Noterbe, Antrag auf Inventarisierung

GZ 2 Ob 85/10d, 21.10.2010
OGH: Pflichtteilsberechtigte Personen sind gem §§ 784, 804 ABGB berechtigt, im Verlassenschaftsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu begehren, woraus sich ihre Parteistellung iSd § 2 Abs 1 AußStrG ergibt. Dieses Recht steht ihnen nach hRsp bis zur Zustellung des Einantwortungsbeschlusses zu. Stellt ein volljähriger Noterbe einen solchen Antrag, ist das Inventar zu errichten (§ 165 Abs 1 Z 6 AußStrG; zu den minderjährigen Noterben vgl Z 2), wobei der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen ist.
Unter den pflichtteilsberechtigten Personen sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten. Das Verlassenschaftsgericht hat bei Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber auch, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht besteht.
Es ist aktenkundig und zwischen den Beteiligten des Verlassenschaftsverfahrens unstrittig, dass der Vater des Enkels wegen einer gegen den Erblasser gerichteten strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, rechtskräftig verurteilt und er deswegen vom Erblasser enterbt worden ist. Da für eine (vom Enterbten gar nicht behauptete) Verzeihung oder den Widerruf der Enterbung keine Anhaltspunkte bestehen, können - ohne dass es einer näheren Prüfung dieser Umstände bedürfte - weder an der eingetretenen und fortbestehenden Erbunwürdigkeit (§ 540 ABGB), noch an der Rechtmäßigkeit der Enterbung (§ 770 ABGB) begründete Zweifel bestehen. Das bedeutet jedoch, dass im vorliegenden Fall gewillkürter Erbfolge der Enkel als Nachkomme des rechtmäßig enterbten Sohnes des Erblassers gem § 763 iVm § 780 ABGB Pflichtteilsberechtigter ist.

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