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Zivilrecht

OGH: GBG - Verbücherung von Vorkaufsrecht und Fruchtgenussrecht

Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus; der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht; die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts gem § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten; das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 GBG, § 26 Abs 2 GBG, § 94 GBG, § 95 GBG, §§ 1072 ff ABGB, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Vorkaufsrecht, Dienstbarkeit, Fruchtgenussrecht

GZ 5 Ob 131/10s, 15.07.2010
OGH: Zur Verbücherung des Vorkaufsrechts:
Zufolge § 9 GBG können im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht eingetragen werden. Erst durch die Verbücherung entfaltet die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts dingliche Wirkung. Ein Vorkaufsrecht ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut ein Nebenvertrag zu einem Kaufvertrag, kann aber nach LuRsp auch selbständig durch Vertrag begründet werden. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts reicht dann die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es dann nicht. Eine solche ist daher im Grundbuchsgesuch nicht zu fordern.
Eine unentgeltliche Einräumung des Vorkaufsrechts stellt keine Schenkung dar. Deshalb unterliegt sie auch nicht der Notariatsaktspflicht.
Bei der Möglichkeit der Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs nach § 95 Abs 2 GBG kommt es nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen zwei verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich ziehen muss, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht. Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden.
Zum Fruchtgenussrecht:
Zutreffend ist, dass ein Fruchtgenussrecht gem § 26 Abs 2 GBG nur aufgrund von Urkunden einverleibt werden kann, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Gem § 480 ABGB gibt jeder Vertrag einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung ab. Der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit reicht aber nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen.
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs-, das Vorkaufsrecht und das Bestandrecht eingetragen werden. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten, den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt.
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache, das noch nicht das Recht gibt, die Sache auch zu verwalten, kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich. Im Vordergrund des Fruchtgenussrechts steht ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache.
Weil aber das Fruchtgenussrecht an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften zufolge § 481 ABGB erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille auf einen solchen Fruchtgenuss gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches obligatorisches Recht entstehen.
Die vorgelegte Vereinbarung, wonach der Zweitantragstellerin sämtliche Erträgnisse der Eigentumswohnung zur Hälfte sowie der halbe Verkaufserlös zukommen sollen, erfüllt die Voraussetzungen des § 509 ABGB somit nicht.
Die dingliche Absicherung einer Kaufpreisteilungsverpflichtung (durch Begründung einer Reallast) wurde vom erkennenden Senat abgelehnt.
Das Begehren auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts zu Gunsten der Zweitantragstellerin ist daher durch den Inhalt der Urkunden nicht begründet (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).

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