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Zivilrecht

OGH: WEG - zur Erhaltungspflicht für den Wippmechanismus einer Stapelparkanlage

Die Stellflächen der Parkwippen fallen grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 WEG, § 28 Abs 1 Z 1 WEG, § 32 Abs 1 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Stapelparkanlage, Wippmechanismus, Abstellplatz, Erhaltungspflicht, Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft

GZ 5 Ob 109/10f, 23.09.2010
In der Garage des Hauses befindet sich eine Stapelparkanlage für die 6 (als selbständige Wohnungseigentumsobjekte verbücherten) KFZ-Abstellplätze, die im Wohnungseigentum der (nunmehr) Elft- (2 KFZ-Abstellplätze), Zwölft-, Dreizehnt-, Vierzehnt- und Fünfzehntantragsgegner (je 1 KFZ-Abstellplatz) stehen. Nur die hydraulische Anlage (Wippmechanismus), um die Stellflächen auf- und absenken zu können (jedoch keine Stellfläche), ist reparaturbedürftig und entspricht nicht mehr den Vorgaben des TÜV, sodass derzeit ein gestapeltes Parken durch Absenken eines KFZ samt einer Stellfläche in eine Grube nicht möglich ist.
OGH: Mit der E 5 Ob 182/08p schloss sich der OGH der Meinung der hL an, dass die technische Vorrichtung zum Erreichen der Parkwippen einen allgemeinen Teil der Liegenschaft bildet, weil der von der Stellfläche zu trennende Wippmechanismus - also alle von den reinen Stellflächen zu unterscheidenden Teile der Anlage Parkwippe - mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt dient und keine ausschließliche Benützung zulässt. Die Stellflächen der Parkwippen fallen daher grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im § 32 Abs 1 WEG 2002 genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst.

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