Das Gericht ist nicht berechtigt, iZm der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind; ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen
GZ 10 Ob 71/10d, 19.10.2010
OGH: § 18 Abs 1 Z 2 UVG stellt nach seinem Wortlaut im Wesentlichen darauf ab, dass die Voraussetzungen der Vorschussgewährung weiterhin gegeben sein müssen. Die Rsp hat daraus abgeleitet, dass das Gericht nicht berechtigt ist, iZm der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren ausgeschlossen. Begründet wird dies mit der Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses. Da diese allerdings nur bis zum Ende des Gewährungszeitraums maßgeblich sein kann, muss die Grundlage für die Weitergewährung in gleicher Höhe wie bisher in der Anordnung des § 18 Abs 1 Z 2 UVG gesehen werden, nach der die Vorschüsse kontinuierlich weitergewährt werden sollen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
Diesen Gedanken der Kontinuität der Vorschussgewährung hat der OGH insoweit ausgedehnt, als er ihn auch für das Verhältnis zwischen einem früheren Weitergewährungsbeschluss und einem späteren Weitergewährungsantrag heranzieht.