Darauf, ob der Elektrohubstapler ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, kommt es nicht an
GZ 7 Ob 199/10f, 22.10.2010
Eine Arbeitskollegin der Klägerin führte am 4. 12. 2007 in der Lagerhalle der gemeinsamen Arbeitgeberin Arbeiten mit einem Elektrohubstapler durch. Als sie unter zwei Hochregalen durch fuhr, touchierte der Hubmast des Elektrohubstaplers den unteren Regalboden. Dadurch fiel ein 29,5 kg schwerer Karton aus einer Höhe von 4,5 m auf die Klägerin, die eine Trümmerfraktur des zwölften Brustwirbels mit Lähmungen beider Beine und schwere Verletzungen im Lungenbereich erlitt.
Die Klägerin forderte den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs auf, ihr gem § 6 VOEG den durch den Unfall erlittenen Schaden zu ersetzen.
OGH: Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 19 KFG gilt als Transportkarren ein Kfz, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden (wie dies in 8 ObA 179/98a beim Seitenstapler der Fall war) nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler "nach seiner Bauart und Ausrüstung" zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und va, ob er innerhalb der Betriebsanlage der Arbeitgeberin der Klägerin verwendet werden sollte. Dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichts zu bejahen. Danach wies der Elektrohubstapler maximal einen Steh-/Sitzplatz auf und war daher nicht zum Transport von Menschen geeignet, sondern zur Beförderung von Gütern bestimmt. Weiters steht fest, dass ein solches Gerät überwiegend in einem Betriebsgelände verwendet wird, da es nur eine sehr geringe Geschwindigkeit erreicht.