Der auf die unterlassene Einbringung einer Schubhaftbeschwerde - die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte - gestützte Einwand des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB ist bei einer von Anfang an rechtswidrigen Verhängung und fortdauernden rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer Schubhaft nicht zulässig (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung)
GZ 1 Ob 114/10m, 10.08.2010
OGH: Einzige Voraussetzung des in Art 5 Abs 5 EMRK gewährten verschuldensunabhängigen und im Amtshaftungsverfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruchs ist die Rechtswidrigkeit der Haft. Aus eben diesem Grund lehnt die höchstgerichtliche Judikatur die Anwendung des § 2 Abs 2 AHG auf Schadenersatzansprüche nach Art 5 Abs 5 EMRK, der einen verfassungsunmittelbaren und daher (materiell-rechtlich) selbständigen Ersatzanspruch begründet und dem Geschädigten keine Verpflichtung zur Einbringung eines Rechtsmittels mit der Wirkung des Anspruchsverlusts bei (schuldhafter) Unterlassung auferlegt, ab.
Die Bedeutung, die der österreichische Gesetzgeber den Folgen einer konventionswidrigen Haft auf den Ersatzanspruch des Geschädigten zubilligt, zeigt sich in § 4 Abs 2 StEG. Nach dieser Ausnahmeregelung zu § 4 Abs 1 leg cit kann die Haftung des Bundes im Fall einer Haft, die entgegen Art 5 EMRK oder dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit erfolgte, aufgrund eines Mitverschuldens des Geschädigten weder ausgeschlossen noch gemindert werden.
Es ist nun richtig, dass das StEG nur für Freiheitsentziehungen zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafrechtliche Verurteilung (§ 1 Abs 1 leg cit) ein Ausführungsgesetz für die grund- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen nach ua Art 5 Abs 5 EMRK ist und seine Verfahrensvorschriften auf den unmittelbar nach Art 5 Abs 5 EMRK gestützten Schadenersatzanspruch (hier: ungerechtfertigte Schubhaft) auch nicht anzuwenden sind. Dennoch kann das vom Berufungsgericht herangezogene Argument, im Amtshaftungsverfahren würden die Grundsätze des bürgerlichen Rechts gelten, was die Anwendbarkeit des § 1304 ABGB einschließe, letztlich nicht überzeugen. Es handelt sich hier um einen, von den Anspruchsgrundlagen des AHG unabhängigen, verfassungsunmittelbaren Schadenersatzanspruch. Dieser ist nur deshalb im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, weil das österreichische Recht - abgesehen von dem hier nicht anzuwendenden StEG - keine ausdrückliche verfahrensrechtliche Einbindung des genannten Schadenersatzanspruchs vorgenommen hat. Der auf die unterlassene Einbringung einer Schubhaftbeschwerde gestützte Einwand des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB ist daher bei einer von Anfang an rechtswidrigen Verhängung und fortdauernden rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer Schubhaft nicht zulässig. Aus diesem Grund ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz der (der Höhe nach unstrittigen) Haftentschädigung zur Gänze berechtigt.