Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung kann auch dann bestehen, wenn die zurückgeforderte Leistung vertraglich geschuldet war; teilweise Zweckverfehlung führt nur zu einer Teilrückabwicklung
GZ 4 Ob 105/10k, 31.08.2010
OGH: Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung könne auch dann bestehen, wenn die zurückgeforderte Leistung vertraglich geschuldet war, weicht von höchstgerichtlicher Rsp nicht ab.
Gem § 1435 ABGB kann der Geber vom Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat (condictio causa finita). Nach stRsp wird diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für eine Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder des Nichteintritts des erwarteten Erfolgs angesehen (condictio causa data, causa non secuta). Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung gewesen waren. Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Falle der Zweckverfehlung die Leistung rückfordern zu können.
Auch die Rückabwicklung im Fall einer (hier: vorzeitigen) Vertragsauflösung erfolgt nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. § 921 Satz 2 ABGB ist nichts anderes als ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB. So ist etwa der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteils nach Vertragsaufhebung als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB.
Teilweise Zweckverfehlung führt nur zu einer Teilrückabwicklung.
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der am 1. 4. 2006 für eine (Mindest-)Vertragsdauer von drei Jahren abgeschlossene Vertrag schon 2007 aufgelöst worden ist. Dem Beklagten war nach den Feststellungen klar, "dass die ausgehandelten Vereinbarungen der Bewerbung und Vermarktung der Produkte der Klägerin dienen sollten"; dieser Geschäftszweck ist somit auch Vertragsinhalt geworden.
Wurde demnach die vereinbarte Vertragsdauer nicht erreicht, haben Zuwendungen einer Vertragsseite, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum gemacht wurden (hier: Ausstattung eines Lokals mit Einrichtung, die infolge ihrer Ausgestaltung als Werbeträger für dort erhältliche Produkte des Zuwendenden dient), ihren Zweck (die causa) mit dem vorzeitigen Entfernen der Werbematerialien teilweise verfehlt. Diese teilweise Zweckverfehlung löst einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Zuwendenden aus.