Home

Zivilrecht

OGH: § 16 Abs 2 UVG idF KindRÄG 2009 - formloses Ersuchen um Innehaltung?

Durch § 16 Abs 2 Satz 1 UVG idF KindRÄG 2009 wird klargestellt, dass die Innehaltung generell mit Beschluss anzuordnen ist und nicht durch faktisches Vorgehen, zB durch einen Anruf beim Präsidenten des OLG

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 2 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Vollzug, Rekurs, Innehaltung, Beschluss, formlos

GZ 10 Ob 66/10v, 19.10.2010
OGH: Die seit 1. 1. 2010 geltende Neufassung des § 16 Abs 2 UVG (der hier iVm § 19 Abs 4 UVG anzuwenden ist) führt zu einer "Neubewertung" formloser Innehaltungsanordnungen. Diese können nicht mehr - wie nach der bisherigen Rsp - als Beschlüsse behandelt werden; nach dem geänderten Text des § 16 Abs 2 Satz 1 UVG hat das Gericht nämlich nunmehr: "unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass ... innegehalten wird", wobei gerade die zuvor nicht in der Bestimmung enthaltenen Worte "mit Beschluss" eingefügt wurden.
Nach den Materialien zum FamRÄG 2009 wurde damit "nun ausdrücklich klargestellt, dass die Anordnung der Innehaltung mit Beschluss zu erfolgen hat. Diese Ergänzung soll insbesondere der Praxis entgegenwirken, welche vermehrt eine bloß faktische Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse ohne entsprechende Beschlussfassung verfügt".
Diesem Anliegen des Gesetzgebers ist das Rekursgericht gefolgt, indem es das bekämpfte E-Mail nach seiner Form und seinem Inhalt sowie angesichts der fehlenden Zustellverfügung dahin beurteilt hat, dass es "gerade nicht" den nunmehr von § 16 Abs 2 Satz 1 UVG geforderten Beschluss darstelle und auch die Möglichkeit einer Umdeutung (iSd zur früheren Rechtslage bestehenden, nicht mehr anwendbaren Rsp) zu verneinen sei; wollte doch das Erstgericht ganz offensichtlich im formlosen (nicht mehr zulässigen) Weg, also ohne formelle Beschlussfassung, eine Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse anordnen, was nunmehr auch vom Adressaten (dem Präsidenten des OLG Wien als Vertreter des Bundes) als unbeachtlich zu qualifizieren ist.
Demgemäß ist die bekämpfte Beurteilung, dass ein formloses Ersuchen um Innehaltung mit der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse (mit E-Mail) keine Rechtswirkungen entfaltet und daher nicht angefochten werden kann, zu billigen. Eines Schutzes der Minderjährigen gegen "solche Vorgehensweisen" (wie vom Revisionsrekurs angestrebt) bedarf es nicht, weil diese ohnehin bedeutungslos sind.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at