Soweit der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus Mitteln von Sozialversicherungsträgern) getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden
GZ 3 Ob 144/10p, 13.10.2010
OGH: Unter Sonderbedarf versteht man jenen - den Regelbedarf übersteigenden - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst. Dagegen ist Regelbedarf jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kultureller und sportlicher Betätigung, sonstiger Freizeitgestaltung und Urlaubs, hat. Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Er ist durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität gekennzeichnet und fällt bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder regelmäßig nicht an. Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen.
Sonderbedarf ist nur dann gesondert zuzusprechen, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelingt dem Unterhaltsberechtigten etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfs bereits aufgezehrt ist. Bei über den Regelbedarf hinausgehenden Unterhaltsbeträgen ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf dann zu ersetzen, wenn diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannten laufenden Unterhalt.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb nicht Unterhaltsbeiträge entsprechend der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhält, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat; dann muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge, sind doch Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten.
Die Bemessung des Unterhalts nach § 140 ABGB erfolgt in der Regel nach festen Prozentsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Ein Abweichen von der Prozentsatzmethode bedarf nach der Rsp des OGH einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu limitieren. Verpflichtete man aber den Unterhaltspflichtigen zur Deckung eines zusätzlichen Sonderbedarfs, dann sind die entsprechenden Beträge ganz konkreten Aufwendungen zugeordnet und können nicht für pädagogisch fragwürdige Luxusaufwendungen eingesetzt werden. Der einzige für die mangelnde Ausschöpfung des Prozentunterhalts maßgebliche Grund kann daher nicht gegen den Zuspruch von Zahlungen für Sonderbedarf eingewendet werden.
Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Diesem muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben.
Soweit der Sonderbedarf aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus Mitteln von Sozialversicherungsträgern) getragen wird oder zu tragen ist, kann seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen nicht aufgetragen werden. Dazu hatte der Vater vorgebracht, dass es möglich gewesen wäre, die Therapien auf Kosten der Krankenkasse durchzuführen. Dazu fehlt es an Feststellungen; diese werden im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, wobei auch auf die Behauptungen der Kinder einzugehen sein wird, die erste Psychotherapeutin habe unrichtig behauptet, einen Kassenvertrag zu haben; es sei nicht leicht, einen zu 100 % auf Kosten der Krankenkasse arbeitenden Therapeuten zu finden; dabei seien auch lange Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Sollte es zutreffen, dass die erste in Anspruch genommene Therapeutin unrichtige Angaben über einen bestehenden Kassenvertrag gemacht hätte, wäre zu prüfen, ob der Wechsel zu einem anderen Behandler unter Berücksichtigung der Ziele der Behandlung und der Verfügbarkeit anderer Psychotherapeuten mit Kassenvertrag mit der gebotenen Raschheit erfolgte. Wäre auch dies zu bejahen, stünde der Abgeltung des Sonderbedarfs nichts im Wege.