Bei der Beschädigung von Liegenschaften, insbesondere von Gebäuden, ist dem Vorrang der Naturalrestitution im besonderen Maße Geltung zu verschaffen, wobei der Tunlichkeit der Wiederherstellung keine zu engen Grenzen gesetzt werden; die Auffassung, dem Geschädigten abgesehen von der real eingetretenen Wertminderung auch noch jenen Betrag als Schadenersatz zuzusprechen, mit dem dieser wegen der um rund 30 Jahre vorgezogenen Neuerrichtung des Gebäudes zusätzlich belastet wird ("Vorfinanzierungskosten"), entspricht der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp; der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Geringhaltung seines Schadens erhebliche eigene Mittel aufzuwenden
GZ 1 Ob 163/10t, 20.10.2010
OGH: Es entspricht der stRsp, dass bei der Beschädigung von Liegenschaften, insbesondere von Gebäuden, dem Vorrang der Naturalrestitution im besonderen Maße Geltung zu verschaffen ist, wobei der Tunlichkeit der Wiederherstellung keine zu engen Grenzen gesetzt werden. Entscheidet sich der Geschädigte für die Wiederherstellung, kommt somit auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrags in Betracht, der die durch die Beschädigung verursachte reine Wertminderung übersteigt. Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde.
Wenn die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, wegen des schadenersatzrechtlichen Bereicherungsverbots werde der entstandene Schaden schon dadurch ausreichend ausgeglichen, dass der Klägerin die "reine Vorfinanzierung" der (gesamten) Neuerrichtungskosten ersetzt wird, ist nicht erkennbar, inwieweit dafür für die Beklagte etwas gewonnen sein sollte, wird doch nicht dargelegt, dass diese Kosten geringer wären, als der der Klägerin zuerkannte Gesamtbetrag (ohne Berücksichtigung des Mietzinsentgangs).
Auch davon, dass die Klägerin durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensberechnung bereichert wäre, weil sie durch den Klagszuspruch im Endeffekt über ein neues Gebäude mit einer längeren Nutzungsdauer verfügen werde, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass bei der Schadensberechnung die Vorfinanzierungskosten für die zukünftigen, jeweils zeitlich vorzuziehenden Reinvestitionen nicht berücksichtigt wurden, negiert die Revisionswerberin auch, dass die Klägerin für die Neuerrichtung ohnehin eigene Finanzmittel in nicht unerheblichem Ausmaß aufwenden wird müssen. Warum sie auch unter diesen Umständen durch die frühere Neuherstellung bereichert sein sollte, wird nicht erörtert.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin abgesehen von der real eingetretenen Wertminderung auch noch jenen Betrag als Schadenersatz zuzusprechen, mit dem sie wegen der um rund 30 Jahre vorgezogenen Neuerrichtung des Gebäudes zusätzlich belastet wird ("Vorfinanzierungskosten"), entspricht der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp.
Unberechtigt ist der Vorwurf der Verletzung einer Schadensminderungspflicht durch die Klägerin mit der Begründung, diese hätte bereits während des laufenden Prozesses für eine Wiederherstellung des Objekts - und damit für eine Beendigung des Mietzinsausfalls - sorgen müssen. Dabei wird va übersehen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zur Geringhaltung seines Schadens erhebliche eigene Mittel aufzuwenden. Vielmehr wäre es an der Beklagten gelegen, eine rasche Wiederherstellung durch Befriedigung der Schadenersatzansprüche der Klägerin zu ermöglichen. Warum sich an der Situation etwas geändert hätte, wenn die Klägerin einen Beweissicherungsantrag gestellt hätte, ist nicht zu erkennen. Ebensogut hätte doch die Beklagte - wenn sie sich über den Umfang ihrer Leistungspflicht im Unklaren ist - einen Beweissicherungsantrag stellen und daraus die entsprechenden Konsequenzen ziehen können. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne der Klägerin nicht der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht gemacht werden, wenn sie unter den gegebenen Umständen - insbesondere der Weigerung der Beklagten, vollen Schadenersatz zu leisten - mit der Wiederherstellung auf (weitgehend) eigene Kosten zugewartet hat und diese erst in Angriff nehmen wird, wenn sie über das vollständige Schadenersatzkapital verfügt, ist keineswegs als korrekturbedürftige Fehlbeurteilung anzusehen.