Es schadet nicht, dass der Mieter den Einbau kategoriebestimmender Merkmale selbst übernimmt, sofern die Kosten hiefür vom Vermieter getragen werden; die Vereinbarung und die Zahlung dieses Betrags garantiert der Vermieterin aber nicht unter allen Umständen die höhere Kategorie
GZ 5 Ob 7/10f, 31.08.2010
Die Antragstellerin begehrt die Prüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses (§§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG).
OGH: Die Zustandsbeurteilung einer Wohnung zum Zweck der Einordnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie erfolgt (nur) im Regelfall nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Entscheidend ist der nach dem Inhalt des Vertrags vom Vermieter herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung. Dabei schadet es nicht, dass der Mieter den Einbau kategoriebestimmender Merkmale selbst übernimmt, sofern die Kosten hiefür vom Vermieter getragen werden. Ist eine kategorieerhöhende Investition durch den Mieter auf Kosten des Vermieters vereinbart, dann muss der Mieter diesen von einer Kostenüberschreitung verständigen, um dem Vermieter die Möglichkeit der Aufstockung und damit der Erhaltung der Kategorie zu geben.
Das hier fragliche kategoriebestimmende Ausstattungsmerkmal "Küche" setzt das Vorhandensein einer Koch- und Spülgelegenheit voraus, welche Ausstattungselemente hier im Bestandobjekt zum Zeitpunkt seiner Anmietung durch die Antragstellerin - unstrittig - nicht vorhanden waren. Die Parteien haben im Mietvertrag vereinbart, dass die Antragsgegnerin (Vermieterin) der Antragstellerin (Mieterin) "nach dem Abschluss des Mietvertrages zwecks Anschaffung einer Abwäsche und eines Gasherdes einen Betrag von EUR 727,--" bezahlt. Diese Vereinbarung kann - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht dahin verstanden werden, dass die Vereinbarung und die Zahlung dieses Betrags der Vermieterin unter allen Umständen die fragliche höhere Kategorie garantiert. Namentlich dann, wenn - wie hier von der Antragstellerin behauptet - die betreffenden Ausstattungsmerkmale aufgrund der Beschaffenheit des Bestandobjekts nicht hergestellt werden können und der Vermieter auch nicht zur Mittelaufstockung bereit ist, kommt diesem der Einbau der Ausstattungselemente nicht zugute.