Liegen nach Meinung des Gerichts mehrere Gründe für die Abweisung des Grundbuchsgerichts vor, so ist die Anfechtung des abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, nicht zulässig; wenn der Einschreiter von den angezogenen Abweisungsgründen nur einen als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen; es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft; Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören
GZ 5 Ob 117/10g, 15.07.2010
Ein mit dem verfahrensgegenständlichen identes Gesuch der Antragstellerin war vom Erstgericht bereits mit Beschluss vom 26. 8. 1998 abgewiesen worden. Begründet war die Abweisung vom Erstgericht damit worden, dass die nach den §§ 7 Abs 2 und 25 VlbgGVG vorgelegte bestätigende Erklärung untauglich sei, weil sie ein falsches Objekt betreffe. Ein weiterer Abweisungsgrund sei darin gelegen, dass der Antragstellerin die Legitimation für das Teilungsbegehren fehle. Darüber hinaus verstoße das Gesuch gegen das Bestimmtheitsgebot des § 85 GBG, weil die Angabe der Katastralgemeinde fehle. Die Abweisung des Gesuchs erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Die Antragstellerin wiederholte dieses Gesuch mit einem zwar inhaltlich identen Begehren und legte diesem nun eine richtige bestätigte Erklärung gem § 7 Abs 2 VlbgGVG vom 2. 9. 1998 bei. Wiederum unterblieb allerdings die Bezeichnung der Katastralgemeinde.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß das Begehren auf Einbeziehung einer Teilfläche, Teilung, Abschreibung und letztlich Zuschreibung zu einem Grundbuchskörper, der im Eigentum der Antragstellerin steht.
OGH: Entgegen der Ansicht des außerordentlichen Revisionsrekurses verstößt die Bewilligung des zweiten Gesuchs nicht gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft des ersten Gesuchs. Die in § 95 Abs 3 GBG enthaltene Ordnungsvorschrift, dass in dem ein Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, soll den Antragsteller in die Lage versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden. Liegen aber - wie hier - nach Meinung des Erstgerichts mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter nur eines als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen. Die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, ist nämlich nicht zulässig. Es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören.
Die vom Eintragungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG (Bestimmtheitsgebot) sind bereits dann zu bejahen, wenn ein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjekts oder eine Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. Damit zusammenhängende Fragen stellen typischerweise solche des Einzelfalls dar.
Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des dadurch Belasteten ergibt. Die Legitimation zur Antragstellung auf Durchführung einer Teilung wurde einem Antragsteller nur dann verwehrt, wenn damit keine Veränderung des Eigentums an den neu zu schaffenden Teilen eines Grundbuchskörpers einherging und der Antragsteller keine Rechte an der zu teilenden Liegenschaft erhalten sollte. Gerade das ist aber hier nicht der Fall, weil das nach der Teilung entstehende Grundstück durch Ab- und Zuschreibung in das Liegenschaftseigentum der Antragstellerin übergehen soll.