Zwar könnte eine (Teil-)Erfüllung vor der Formeinhaltung die Vermutung des § 884 ABGB widerlegen, doch kann allein daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Teilerfüllung jedenfalls den Formvorbehalt aufhebt
GZ 9 Ob 61/10a, 22.10.2010
OGH: Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Parteien einen Vertragsabschluss von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig gemacht haben, stellt stets eine Einzelfallbeurteilung dar.
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen (§ 884 ABGB). Die Entkräftung dieser Auslegungsregel erfolgt durch Nachweis gegenteiligen Parteiwillens, dh des schon geäußerten Bindungswillens. Die Beweislast dafür trifft denjenigen, der sich auf das Zustandekommen des Vertrags berufen will.
Zwar könnte eine (Teil-)Erfüllung vor der Formeinhaltung die Vermutung des § 884 ABGB widerlegen, doch kann allein daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Teilerfüllung jedenfalls den Formvorbehalt aufhebt. Vielmehr kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an.