Voraussetzung ist, dass die Willenserklärung (Kündigung) dem Vertragspartner gegenüber abgegeben wird; Erklärungen, die nur an einen Dritten gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der Vertragspartner von ihnen Kenntnis erlangt
GZ 2 Ob 117/10k, 21.10.2010
OGH: Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat. Für den Zugang einer solchen Willenserklärung reicht es aus, dass sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Stets ist aber vorausgesetzt, dass die Willenserklärung (Kündigung) dem Vertragspartner gegenüber abgegeben wird; Erklärungen, die nur an einen Dritten gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der Vertragspartner von ihnen Kenntnis erlangt.
Eine an die Presse gerichtete Mitteilung über den "Ausstieg" aus einem Sponsorvertrag war daher entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung nicht geeignet, die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses herbeizuführen, auch wenn der Vertragspartner (die klagende Partei) hievon aus der Zeitung erfuhr. Zu der Behauptung der beklagten Partei, die Pressemitteilung sei (auch) an die klagende Partei gesendet worden, liegt bloß eine Negativfeststellung vor.