Bei begründbaren Zweifeln ist zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht; ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine "non-liquet" Situation vor), ist nicht innezuhalten
GZ 10 Ob 51/10p, 14.09.2010
OGH: Unverändert geblieben ist die Rechtslage insoweit, als die Innehaltung der Vorschussauszahlung (§ 16 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 UVG) nach dem Zweck dieser Bestimmungen auch ohne Rekurs im Zug eines - allenfalls auch von Amts wegen eingeleiteten - Herabsetzungsverfahrens (§ 19 Abs 1 UVG) angeordnet werden darf. Allerdings gilt in diesem Fall der im § 16 Abs 2 letzter Satz UVG normierte Rechtsmittelausschluss gegen die Innehaltungsanordnung nur dann, wenn bereits über die Herabsetzung entschieden und gegen die Entscheidung Rekurs erhoben wurde. Die - wie hier - auf ein laufendes erstinstanzliches Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren gegründete Innehaltung ist anfechtbar.
Der novellierte § 16 Abs 2 UVG erhöht die Anforderungen an eine Innehaltung. Die mit der Novelle aus § 7 Abs 1 Z 1 UVG eliminierten "begründeten Bedenken" kehren in der Neufassung des § 16 Abs 2 UVG wieder. Es ist nunmehr für eine Anordnung der Innehaltung erforderlich, dass die im Rekurs gegen einen Gewährungsbeschluss (aber auch bei Herabsetzungs- und Enthebungsanträgen) vorgetragenen Einwendungen "begründete Bedenken" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorrufen. Entsprechend der bisherigen Rsp zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Entscheidung bestehen. Es muss eine schon zur Zeit der Schaffung des Unterhaltstitels vorhandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Eine "non liquet" Situation in Bezug auf diese Voraussetzungen geht zu Lasten des Vorschuss gewährenden Bundes. Begründete Bedenken iSd § 16 Abs 2 UVG liegen - der bisherigen Rsp zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind.
Dass die Anspannungsvoraussetzungen vom Vater (weiterhin) erfüllt würden, wird im vorliegenden Revisionsrekurs aber gar nicht behauptet. Die Rechtsmittelwerberin macht vielmehr geltend, dass allein der Bezug von Pensionsvorschüssen die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Nichtberechtigung zum weiteren Unterhaltsvorschussbezug nicht begründe und daher eine Innehaltung nicht rechtfertige. Für eine genaue Beurteilung sei "die Durchführung weiterer Erhebungen" erforderlich.
Insoweit wurde bereits in der E 10 Ob 5/10y (noch zur früheren Rechtslage) ausgesprochen, dass [etwa] der Bezug einer Invaliditätspension in einer unter dem Existenzminimum liegenden Höhe im Allgemeinen begründete Bedenken dagegen erwecke, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei, sodass die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) oder nach deren Gewährung herabzusetzen (§ 19 Abs 1 UVG) oder einzustellen sind (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG). Auch eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf ein erzielbares Einkommen kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn er beispielsweise wegen Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage ist. Die Gewährung der Invaliditätspension bildet daher einen Anlass zu überprüfen, ob die gewährten Unterhaltsvorschüsse der Unterhaltspflicht des Vaters noch entsprechen. Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG in den Fällen der amtswegigen Einleitung eines Herabsetzungs- oder eines Einstellungsverfahrens bedeutet, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen eine weitere Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse (in der bisherigen Höhe) bestehen. In diesem Sinne ist bei begründbaren Zweifeln zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht. Ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine "non-liquet" Situation vor), ist nicht innezuhalten.