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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB - Berücksichtigung der Raten für den Wohnungskredit bei Unterhaltsbemessung?

Ratenzahlungen auf Kredite, die für den Erwerb einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung geleistet werden, bilden idR keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Raten für Wohnungskredit

GZ 7 Ob 156/10g, 29.09.2010
Der Vater verlangt den Abzug der vollen Kreditrate mit dem einzigen Argument, er habe Kenntnis von der tatsächlichen Vaterschaft erst nach der Kreditaufnahme erlangt.
OGH: Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, ist ua der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, und die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen. Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern.
Ratenzahlungen auf Kredite, die für den Erwerb einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung geleistet werden, bilden idR keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Ob Kreditverbindlichkeiten abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Es bedarf hier einer Abwägung nach billigem Ermessen für die Beurteilung, ob die Rückzahlungsraten für den vom Vater aufgenommenen Wohnungskredit zur (weiteren) Verminderung der Bemessungsgrundlage führen.
Wesentlich ist, dass keine Rede davon sein kann, der Vater sei vom Entstehen einer weiteren Sorgepflicht nach der Kreditaufnahme überrascht worden. Er war ja von der Mutter entsprechend informiert worden und hatte Kenntnis vom laufenden Abstammungsverfahren. Er hat auch nicht vorgebracht, bei Kenntnis von der weiteren Sorgepflicht wäre er die Kreditschuld nicht eingegangen. Vielmehr hat er im Bewusstsein der konkreten Möglichkeit der Feststellung seiner Vaterschaft den Wohnungskredit aufgenommen und musste deshalb bei dieser Entscheidung die mögliche Belastung mit einer weiteren Sorgfaltspflicht einkalkulieren.
Der Vater ist im Revisionsrekurs der Argumentation des Rekursgerichts, mit der Anschaffung einer Genossenschaftswohnung sei in der Regel eine niedrigere monatliche Mietzinsbelastung verbunden, wodurch auch ein gewisser bleibender Vermögenswert gebildet werde, nicht entgegen getreten. Ebenso wenig hat er seine Behauptung aufrecht erhalten, die Aufnahme des Kredits sei existenznotwendig gewesen. Wenn das Rekursgericht unter den vorliegenden Umständen dennoch die Bemessungsgrundlage um ein Drittel der Rückzahlungsraten schmälerte, die für einen - grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden - Wohnungskredit vom Vater zu leisten sind, so ist diese Rechtsansicht, jedenfalls aus dem Blickwinkel des Unterhaltspflichtigen, nicht zu beanstanden. Für eine weitergehende Reduzierung der Bemessungsgrundlage besteht kein Anlass.

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