§§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht, die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen
GZ 9 Ob 36/10z, 28.07.2010
OGH: Nach § 918 ABGB kann ein Rücktritt wegen Schuldnerverzug nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung bilden eine Einheit, die dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben soll. Von der Nachfristsetzung kann dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder etwa der Schuldner die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich. Grundsätzlich können die Pflichten zur Nachfristsetzung auch abbedungen werden.
Inwieweit durch die Formulierungen des Vertrags betreffend das Rücktrittsrecht, bei dem ausdrücklich auf § 918 ABGB verwiesen wurde, das Erfordernis der Nachfristsetzung abbedungen werden sollte, kann nur anhand der konkreten Beurteilung des Vertrags im Einzelfall entschieden werden.