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Zivilrecht

OGH: Sind Ansprüche auf Abgeltung von zur Schaffung von Wohnraum in eine Liegenschaft erbrachte, wegen Auflösung einer Lebensgemeinschaft / Ehe zweckverfehlte Leistungen gegen den ehemaligen Lebenspartner, der aufgrund eines Wohnungsgebrauchsrechts (oder einer Benützungsregelung) ein gesichertes Wohnrecht hat, oder gegen den / die Liegenschaftseigentümer geltend zu machen?

Auch wenn der Zubau unmittelbar dem Interesse der Schaffung einer Wohnmöglichkeit für die Lebensgefährten bzw Ehegatten diente, sind sowohl die beklagte Liegenschaftsmiteigentümerin als auch die Ehefrau im Umfang ihrer Eigentumsquoten als Leistungsempfänger und damit als bereichert anzusehen; die zwischen den Liegenschaftsmiteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung führt zu keiner anderen Beurteilung

20. 05. 2011
Gesetze: § 1435 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, Rückforderung wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges, Schaffung von Wohnraum, Auflösung einer Lebensgemeinschaft / Ehe, Wohnungsgebrauchsrecht, Benützungsregelung, Miteigentum, Passivlegitimation

GZ 3 Ob 93/10p, 01.09.2010
OGH: § 1435 ABGB wird nach stRsp über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verwendet (condictio causa data, causa non secuta). Die von einem Lebensgefährten (Ehegatten) während der Lebensgemeinschaft (Ehe) erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der (ehelichen) Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg.
Zu Recht wendet sich der Kläger gegen die Verneinung der Passivlegitimation der Beklagten, die der Kläger im Ausmaß ihres ideellen Anteils an der Liegenschaft in Anspruch nimmt, die in ihrem und ihrer Tochter gemeinsamen Eigentum steht. Nach wohl einhelliger Auffassung ist die Feststellung, wer "Leistender" und wer "Leistungsempfänger" einer Leistungskondiktion ist, nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. Nach der Rsp des OGH soll die Beurteilung, wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, davon abhängen, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden sei dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen.
Für den Grund des Anspruchs ist die Rechtslage bei einer ehelichen Gemeinschaft nicht anders zu beurteilen als bei einer nicht ehelichen.
Auch wenn der Zubau unmittelbar dem Interesse der Schaffung einer Wohnmöglichkeit für die Lebensgefährten bzw Ehegatten diente, sind sowohl die Beklagte als auch die Ehefrau im Umfang ihrer Eigentumsquoten als Leistungsempfänger und damit als bereichert anzusehen.
Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht der Vorinstanzen nicht anzuschließen, die zwischen den Liegenschaftsmiteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung müsse zu einer anderen Beurteilung führen. Wie das Gericht zweiter Instanz bereits darlegte, haben vertraglich vereinbarte Benützungsregelungen nur obligatorische Wirkung. Daran würde auch die nach § 828 Abs 2 ABGB zulässige, hier aber nicht geltend gemachte Anmerkung der Benützungsvereinbarung im Grundbuch nichts ändern. Für eine Gleichstellung von Miteigentum mit angemerkter Benützungsregelung und Wohnungseigentum fehlt eine gesetzliche Grundlage. Demgemäß kann eine bloße Benützungsvereinbarung auch nicht mit der Einräumung dinglicher Wohnungsgebrauchsrechte (hier für die Beklagte und deren Tochter) gleichgesetzt werden.
Mangels einer Anmerkung im Grundbuch bleibt es dabei, dass neu hinzukommende Miteigentümer (also bei Veräußerung von ideellen Liegenschaftsanteilen) nicht von Gesetzes wegen an eine Benützungsvereinbarung gebunden sind, was nur bei Gesamtrechtsnachfolgern der Fall ist. Zwar kann, wozu sich die Miteigentümerinnen hier wohl verpflichteten, die Benützungsvereinbarung auf neu hinzukommende Miteigentümer mit deren Zustimmung überbunden werden. Gegen eine Verletzung der Überbindungspflicht sind allerdings die bisherigen Miteigentümer nicht gesichert. Eine Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern kann aber nicht nur einstimmig abgeändert, sondern auch aus wichtigem Grund aufgekündigt werden. Demnach kann nicht gesagt werden, die frühere Ehefrau des Klägers habe ein dauerhaftes und gesichertes Recht auf die Benützung des mit den Leistungen des Klägers errichteten Zubaus, während die Beklagte von dessen Benützung ausgeschlossen sei. Zu Recht weist der Kläger in seiner Revision darauf hin, dass die Beklagte und ihre Tochter auch die gesamte Liegenschaft veräußern könnten. In diesem Fall käme ihnen der Nutzen aus der durch die Leistungen des Klägers eingetretenen Bereicherung wiederum im Ausmaß ihrer ideellen Anteile zu. Demnach ist den Vorinstanzen nicht dahin zu folgen, dass schon auf Grundlage des Vorbringens des Klägers und des unbestrittenen Sachverhalts die Beklagte nicht bereichert sein könnte und daher nicht passiv legitimiert sei.
Zwar ist nach der Rsp der aus dem deutschen Zivilrecht stammende Grundsatz, die Rückforderung des Geleisteten sei dann ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch in Österreich anzuwenden, es ist aber an der Rsp festzuhalten, dass bei Zweckverfehlung infolge von Scheidung selbst bei Alleinverschulden an der Scheidung die Kondiktion nicht ausgeschlossen ist.
Da es nach dem Klagevorbringen nur um Zahlungsverpflichtungen, die von Natur aus teilbar sind, geht und demnach auch allenfalls unterschiedliche Entscheidungen gegenüber den beiden Miteigentümerinnen durchaus möglich sind, also keine Veränderungen im Raum stehen, die eine einheitliche Entscheidung bedingen würden, bilden Miteigentümer von Liegenschaften, die nach § 1435 ABGB auf Geldleistungen in Anspruch genommen werden, keine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. Bei einer Leistungskondiktion haften die Bereicherten, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner sind, nach der Rsp nur anteilig nach der Höhe ihrer Bereicherung. Bereicherungsansprüche in Geld werfen ebenso wenig wie Schadenersatzklagen gegen Miteigentümer (auf Geldersatz) die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen auf.

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