Beim Schuldbeitritt ist die Schuld des Beitretenden in ihrem Fortbestand als Solidarschuld eine selbständige Schuld, weshalb ab dem Zeitpunkt des Schuldbeitritts getrennte rechtliche Schicksale der Mitschuldnerverpflichtungen möglich sind
GZ 3 Ob 160/10s, 13.10.2010
OGH: Der Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden mit dem Altschuldner und bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers.
Durch den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommenen Schuld nicht berührt. Er ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner.
Beim Schuldbeitritt ist die Schuld des Beitretenden in ihrem Fortbestand als Solidarschuld eine selbständige Schuld, weshalb ab dem Zeitpunkt des Schuldbeitritts getrennte rechtliche Schicksale der Mitschuldnerverpflichtungen möglich sind.