Home

Zivilrecht

OGH: Zur Haftung bei Gewässerverunreinigung iSd § 31 Abs 1 WRG

Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd § 31 Abs 1 WRG; die Beurteilung, bereits die Insolvenz des Anlagenbetreibers müsse zur Haftung des Grundeigentümers führen, ist unzutreffend

20. 05. 2011
Gesetze: § 31 Abs 1 WRG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wasserrecht, Gewässerverunreinigung, Haftung, Geschäftsführer, Insolvenz

GZ 1 Ob 152/10z, 14.09.2010
OGH: § 31 Abs 1 WRG verpflichtet jeden, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, die Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Mehrere Verursacher haften jedenfalls solidarisch. Diese primäre Verursacherhaftung schließt die in § 31 Abs 4 WRG geregelte subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers (hier Antragstellerin) grundsätzlich aus. Der Liegenschaftseigentümer haftet bei einer Mehrheit von Verursachern also nur dann, wenn der Kostenersatz von allen solidarisch Haftenden nicht hereingebracht werden kann.
Die Antragsgegnerin bezweifelt in ihrem Revisionsrekurs weder die Verursacherhaftung jener - in Konkurs verfallenen - GmbH, deren konsenswidrig gelagerte, in Brand geratene Abfälle sofortige Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigung erfordert hatten, noch den Grundsatz der subsidiären Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers. Sie meint aber, nur die Kapitalgesellschaft zähle zu den durch § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten, keinesfalls aber deren Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter.
Der OGH hat bereits klargestellt, dass nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher von § 31 Abs 1 WRG erfasst wird, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Ausdrücklich genannt werden Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin, die im Fall der Zurechnung der schädlichen Einwirkung gemeinsam mit der Betreiberin als unmittelbare Täter solidarisch haften. Diese Mithaftung von Geschäftsführern wird auch in der Lehre und der Jud des VwGH befürwortet.
Weder die im Revisionsrekurs erwähnte Kritik Wagners an der Entscheidung 1 Ob 65/08b noch die ErlRV 1152 BlgNR 17. GP 27 zwingen zu der von der Antragsgegnerin angestrebten Beurteilung, bereits die Insolvenz der Anlagenbetreiberin müsse zur Haftung des Grundeigentümers führen.
Wagner sieht die in der zitierten Entscheidung - in einem Beisatz - erwähnte Haftung anderer (als der Geschäftsführer) Mitarbeiter nach dem Konkurs der Betreibergesellschaft als zu weit. Ein Unternehmer hafte für die durch seinen Gehilfen verursachte Verunreinigung, während der Gehilfe selbst nicht Leistungspflichtiger nach § 31 WRG sei. Zunächst sind Geschäftsführer nicht "einfach nur Gehilfen" eines Unternehmers, sie haben das Unternehmen zu leiten und zu führen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dabei insbesondere für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften und Anordnungen verantwortlich. Die zitierten Materialien zählen drei Fälle auf, in denen die Beseitigungskosten dem Grundeigentümer auferlegt werden sollen: Ein Verursacher ist nicht bekannt, nicht mehr existent (liquidierte Gesellschaft oder Ähnliches) oder nicht (mehr) entsprechend leistungsfähig. Das heißt noch lange nicht, dass bei mehreren Verursachern, die nicht alle unbekannt (die Verantwortlichkeit auch ehemaliger Geschäftsführer ließe sich wohl ohne besonderen Aufwand feststellen), nicht mehr existent oder nicht mehr leistungsfähig sind, der Grundeigentümer haften muss. Eine derartige Interpretation widerspräche dem eindeutigen Gesetzestext des § 31 Abs 1 WRG, der die Verursacherhaftung eben nicht auf denjenigen beschränkt, der eine Anlage betreibt.
Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung des nach § 31 Abs 1 WRG - und damit auch für den Anwendungsbereich von Abs 2 Satz 1 und Abs 3 - Verpflichteten eine sehr weitgehende Formulierung ("jedermann") gewählt. Sollte er ungeachtet dessen aus rechtspolitischen Gründen eine Beschränkung auf bestimmte Personen für sachgerechter halten, ist es seine Sache, für eine ausreichende Klarstellung zu sorgen und praktikable Abgrenzungskriterien zu statuieren.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at