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Zivilrecht

OGH: § 28 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 Abs 2 Z 1 MRG - stellen Verbundfenster allgemeine Teile des Hauses dar?

Verbundfenster (bei denen Außen- und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können) fallen als Teil der "Außenhaut" insgesamt, dh sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG

20. 05. 2011
Gesetze: § 28 Abs 1 Z 1 WEG, § 3 Abs 2 Z 1 MRG, § 30 Abs 1 Z 1 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Erhaltungspflicht, allgemeine Teile, Verbundfenster, Minderheitsrechte, Antrag, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Rücklage

GZ 5 Ob 123/10i, 31.08.2010
OGH: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw - bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil - gegen den Fruchtnießer zu richten.
Es entspricht der stRsp des OGH, dass zu den allgemeinen Teilen des Hauses alles gehört, was sich außerhalb eines Mietgegenstands befindet, worunter insbesondere Außenfenster fallen. Der Umstand, dass es sich bei den Fenstern des Antragstellers um sog Verbundfenster handelt, also um Fenster, bei denen Außen- und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können, führt zur Beurteilung, dass bei Notwendigkeit der Erneuerung der Verbundfenster insgesamt von einer Maßnahme auszugehen ist, die einen allgemeinen Teil des Hauses betrifft. Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zur "Außenhaut" des Hauses gehört, hat die Rsp bislang neben räumlichen auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. Da eine Trennung in Innen- und Außenflügel bei Verbundfenstern wegen deren Konstruktion nicht möglich ist, der äußere Teil des Außenfensters aber jedenfalls außerhalb des Mietgegenstands gelegen ist, fällt das Verbundfenster insgesamt in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.
Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG begehrten Erhaltungsmaßnahmen ist deren Dringlichkeit. Es ist aber auch auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit einer Erhaltungsmaßnahme Bedacht zu nehmen. Allein der Umstand, dass die derzeitige Rücklage nicht ausreicht, die Reparaturkosten für die Heizungsanlage und die Erneuerung sämtlicher Fenster im Haus zu finanzieren, ist nicht entscheidend, weil Mittel für die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft erforderlichen Arbeiten auch durch Aufnahme eines Darlehens oder durch Vorschusszahlungen finanziert werden können.
Ein schikanöses oder rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers ist nicht zu erkennen. Der festgestellte Zustand der Fenster in der Wohnung des Antragstellers reicht allein für die Beurteilung aus, dass zwischen den vom Antragsteller verfolgten Interessen und den (allenfalls) beeinträchtigten Interessen der übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft jedenfalls kein krasses Missverhältnis besteht. In diesem Zusammenhang ist das Rekursgericht schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass unerheblich ist, ob andere Fenster im Haus einen noch schlechteren Zustand aufweisen als jene im Wohnungseigentumsobjekt des Antragstellers. Die dort festgestellten Schäden lassen es jedenfalls für den Antragsteller unzumutbar erscheinen, gerechnet vom Antragstag nahezu drei Jahre bis zur Erneuerung auszuharren. Sind tatsächlich eine Vielzahl von Fenstern im Haus in einem schlechten (oder noch schlechteren) Zustand, wird es an der Gemeinschaft liegen, für die Finanzierung der deshalb notwendig werdenden Arbeiten (Fensteraustausch) Sorge zu tragen.

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