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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB - Berücksichtigung eines fiktiven Zinsertrags bei Verkauf einer dem Unterhaltsberechtigten gehörenden Liegenschaft und anschließender Zuwendung des Erlöses an die Mutter?

Wendet der Unterhaltsberechtigte Vermögen ohne Gegenleistung an Dritten zu, muss er sich Zinsen aus einer fiktiven Veranlagung des Vermögens, die nun tatsächlich nicht mehr zu erzielen sind, als Eigeneinkommen anrechnen lassen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Vermögen, Schenkung, fiktiver Zinsertrag

GZ 8 Ob 31/10g, 22.09.2010
OGH: Das unterhaltsberechtigte Kind ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. Zwar wurde bereits judiziert, dass sich ein unterhaltsberechtigtes Kind, das über Vermögen verfügt, ab einer gewissen Größe des Vermögens den daraus erzielbaren Zinsertrag anrechnen lassen muss; der Vermögensstamm ist aber - anders als nach § 141 ABGB - nicht heranzuziehen.
Die Vorinstanzen haben ohnedies einen fiktiven Zinsenertrag aus dem vom Sohn an die Mutter ohne Gegenleistung zugewendeten Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft als anzurechnendes Eigeneinkommen berücksichtigt. Dass das Rekursgericht eine darüber hinausgehende unterhaltsmindernde Berücksichtigung des erzielten Kaufpreises abgelehnt hat, ist aber vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage jedenfalls vertretbar. Mit dem im Revisionsrekurs ins Treffen geführten Fall, dass der Unterhaltsberechtigte den Stamm seines Vermögens zur Finanzierung seines Lebensunterhalts heranzieht, ist der hier zu beurteilende Sachverhalt, in dem der Sohn seine Mutter unterstützt hat, nicht vergleichbar.
Für eine Verpflichtung des Sohnes, neben seinem Doppelstudium (!) einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen und damit seinen Unterhalt teilweise selbst zu finanzieren, fehlt es an einer rechtfertigenden Grundlage.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Abfertigung sei bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen, als sie Monatsentgelten entspreche, folgt der stRsp.
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass die Urlaubsabfindung nach den konkreten Umständen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

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