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Zivilrecht

OGH: Gutachten bzgl der Mündelsicherheit einer Geldanlage in Aktien - zu den Fragen des Umfangs der Prüfpflicht eines Gutachters nach § 230e ABGB sowie der Drittwirkung eines Privatgutachtens

Ein Sachverständiger darf sich bei der Beurteilung von Aktien iSd § 230e ABGB bei der Befundaufnahme auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Branchenstatistiken; Presseberichte) beschränken; wird das Privatgutachten als Entscheidungsgrundlage mit herangezogen, indem ein anderer Sachverständiger dem Gericht die Richtigkeit des Privatgutachtens bestätigt, so schließt eine allfällige Amtshaftung die Haftung des beklagten Gutachters nicht aus, sondern tritt nur zu dieser Haftung solidarisch hinzu

20. 05. 2011
Gesetze: § 230e ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Anlegung von Mündelgeld, (Privat-)Sachverständiger, Wertpapier, Pflegschaftsgericht, Schadenersatzrecht, Umfangs der Prüfpflicht, Haftung gegenüber Dritten

GZ 3 Ob 79/10d, 04.08.2010
Der Beklagte erstattete im Auftrag der C***** AG insgesamt sieben Gutachten über I*****-Aktien. Ihm war dabei bekannt, dass zwischen der Bank und der I***** AG enge geschäftliche Beziehungen und auch personelle Verflechtungen bestanden. Die vom Beklagten erstatteten Gutachten sollten die grundsätzliche Eignung der Aktien zur Mündelgeldveranlagung darstellen. Ein weiterer, konkreter Zweck der Gutachtenserstellung steht nicht fest. Der Beklagte ging aber davon aus, dass die von ihm erstellten Gutachten dazu Verwendung finden würden, um auf geeignete Weise die Veranlagung von Mündelgeldern zu erreichen.
OGH: Zur Haftung der Sachverständigen gegenüber Dritten:Die Vertragshaftung besteht zunächst nur gegenüber dem Besteller des Gutachtens, gegenüber Dritten aber dann, wenn der Besteller erkennbar auch die Interessen Dritter mitverfolgt. Die objektiv- rechtlichen Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf einen Dritten, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen wird und eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Der Sachverständige haftet bei drittgerichteten Aussagen für die geschaffene Vertrauenslage. Primär beantwortet der Zweck des Gutachtens die Frage, ob es (auch) drittgerichtet ist. Nach diesen Grundsätzen kann hier die Haftung des Beklagten gegenüber Dritten nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Die Absicht der (wahren) Bestellerin (die Zwischenschaltung der auftraggebenden Bank spielt keine Rolle), das Gutachten im Geschäftsverkehr für Werbezwecke zu verwenden, war klar erkennbar. Der Zweck eines Gutachtens über die Sicherheit von Wertpapieren iSd § 230e ABGB besteht auch in der Schaffung einer Vertrauenslage für Dritte.
Die Haftung des Beklagten ist nicht deswegen zu verneinen, weil das Pflegschaftsgericht vor seiner Veranlagungsgenehmigung gem § 230e Abs 1 ABGB einen Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen zu hören hat. Nach dieser Bestimmung reicht wohl ein dem Pflegschaftsgericht vorgelegtes Privatgutachten für die Genehmigung des Erwerbs der Wertpapiere nicht aus, das Privatgutachten könnte aber durchaus als Entscheidungsgrundlage mit herangezogen werden, wenn ein anderer Sachverständiger dem Gericht die Richtigkeit des Privatgutachtens bestätigt. Hier ist dem Standpunkt des Klägers zu folgen, dass eine allfällige Amtshaftung die Haftung des beklagten Gutachters nicht ausschließt, sondern nur zu dieser Haftung solidarisch hinzutritt.
Eine Haftung des Beklagten kann nicht darauf gestützt werden, dass sein Gutachten der Mutter der Kinder nicht zur Gänze zur Verfügung gestellt wurde. Diesen Umstand hat er nicht zu vertreten. Eine nur auf diesen Umstand zurückzuführende Irreführung iSe Unrichtigkeit wegen Unvollständigkeit des Gutachtens kann seine Haftung nicht begründen. Dieser Umstand fällt alleine in die Sphäre der werbenden AG bzw der Bank.
Nach § 230 Abs 1 ABGB ist das Vermögen nicht nur sicher, sondern auch "möglichst fruchtbringend" anzulegen. Auch zu letzterem ist das Pflegschaftsgericht verpflichtet. Maßstab dabei ist, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. Spekulative Veranlagungen sind allerdings nicht zu genehmigen.
Den Aspekt der Sicherheit will der Gesetzgeber mit der Anhörung eines Sachverständigen (§ 230e Abs 1 ABGB) wahren. Zum Umfang der Prüfpflicht des Sachverständigen ist Folgendes auszuführen:Auffällig ist zunächst, dass der Gesetzgeber nur eine Anhörung und nicht eine schriftliche Gutachtenserstattung anordnet und weiters, dass nur von einem Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen die Rede ist. Schon daraus ist zu schließen, dass nicht umfangreiche Bewertungsgutachten über den Wert der AG und den Wert ihres Gesellschaftsvermögens (Liegenschaften; Inventar; Beteiligungen) zu erstatten sind, dass vielmehr die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen für Börsen- oder Bankwesen ausreicht, der im Ergebnis zu beurteilen hat, ob auch ein vorsichtiger Anleger solche Aktien kaufen würde. Für eine solche Auslegung spricht schon der Umstand, dass das anzulegende Mündelgeld im Normalfall nicht so groß ist, dass die Einholung der nach dem Standpunkt des Klägers notwendigen umfangreichen Gutachten in Anbetracht deren hohen Kosten in Frage käme. Ein solcher Standpunkt führte vielmehr dazu, dass Aktien von großen, schon jahrezehntelang am Markt tätigen und eine gesunde Börsenentwicklung aufweisenden AG a priori für die Anlegung von Mündelgeld ausgeschieden werden müssten, der gesetzlichen Anordnung einer auch ertragreichen Veranlagung (§ 230 Abs 1 ABGB) also gar nicht entsprochen werden könnte.
Die festgestellten Erhebungen (Bilanzen, Prüfungsberichte über Jahresabschlüsse, Statistiken über die Aktienkursentwicklung und die Entwicklung des Immobilienmarkts) waren ausreichend, die Beischaffung von öffentlich nicht zugänglichen weiteren Erkenntnisquellen (vgl die Schwierigkeiten des Beschaffens wegen Geschäftsgeheimnissen) war ohne begründete Zweifel etwa an der Richtigkeit der veröffentlichten Bilanzen oder an einer günstigen künftigen Marktentwicklung entbehrlich. Relevante Zweifel hätten allenfalls aufgrund von Presseberichten oder einschlägigen Publikationen bestehen können. Derartiges wurde vom behauptungspflichtigen Kläger aber nicht einmal vorgebracht.

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