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Zivilrecht

OGH: Verkehrsopfer-Entschädigung - Adäquanz und EKHG

Auch für eine Haftung nach dem VOEG muss die Adäquanz vorliegen; den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast auch für die Adäquanz des schadensverursachenden Ereignisses; es besteht kein Zweifel daran, dass der Fachverband nicht nur für Ansprüche aus einem vom Gegner verschuldeten Unfall, sondern auch für auf das EKHG gestützte Schadenersatzforderungen einzustehen hat

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, VOEG, EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrsopferentschädigung, EKHG, Kausalität, Adäquanz, Beweislast

GZ 2 Ob 107/10i, 08.07.2010
Der Kläger begehrt Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Verbandes für alle seine künftigen, nicht vorhersehbaren Schäden aufgrund des Unfalls. Er brachte vor, der LKW habe sich mit hoher Geschwindigkeit auf seiner Richtungsfahrbahn genähert und seine Fahrgeschwindigkeit nicht reduziert. In Todesangst (der Lenker des LKW habe ihn übersehen und könne ihn überfahren) habe er sich entschlossen, in Richtung Begrenzungsmauer (rechte Betonleitwand) zu springen. Dabei habe er sich verschätzt und sei über das Brückengeländer in die Tiefe gestürzt.
OGH: Es gibt (auch in den Gesetzesmaterialien) keine Indizien dafür, der Gesetzgeber des VOEG habe mit dem Wort "verursacht" eine Haftung auch für nicht adäquat verursachte Schäden anordnen wollen, ist doch dem österreichischen Schadenersatzrecht eine derartige Haftung generell fremd. Auch für eine Haftung nach § 4 Abs 1 Z 2 VOEG muss daher die Adäquanz vorliegen. Den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast auch für die Adäquanz des schadensverursachenden Ereignisses.
Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen schlagen somit zu Lasten des geschädigten Klägers aus. Somit ist davon auszugehen, dass der LKW den Pannenstreifen nicht befahren hat und dass von ihm auch keine Gefahr ausgegangen ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass das Herannahen des LKW seinen Sprung nicht nur über die Betonleitplanke, sondern auch über das Brückengeländer adäquat verursacht hat.
Das VOEG enthält zwar im Gegensatz zu dem bis 30. 6. 2007 geltenden VerkOG (vgl dessen § 1 Abs 2) keinen Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des EKHG. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass der Fachverband nicht nur für Ansprüche aus einem vom Gegner verschuldeten Unfall, sondern auch für auf das EKHG gestützte Schadenersatzforderungen einzustehen hat.
Auch eine Prüfung des vorliegenden Falls unter diesem Aspekt führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis:Ein nach dem EKHG ersatzfähiger Schaden ist dann beim Betrieb des Kfz eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, die die Gefährlichkeit des Kfz ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist. Der Geschädigte hat die (adäquate) Verursachung seines Schadens durch das Kfz zu beweisen. Bleibt zweifelhaft, ob ein Schaden beim Betrieb eines Kfz eingetreten ist oder eine andere Ursache hat, so kann der Geschädigte eine Haftpflicht nicht in Anspruch nehmen.

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