Es genügt, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt; eines Einwands der beklagten Partei bedarf es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat
GZ 2 Ob 41/10h, 07.10.2010
OGH: Bei der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO handelt es sich um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, deren Zweck jedenfalls im Schutz des Gegenverkehrs liegt. Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger (hier: die beklagten Parteien) nach stRsp des OGH die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, dh ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos.
Das bedeutet, dass die Prüfung des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht von Amts wegen sondern nur über Einwand des Schädigers zu erfolgen hat. Zu anderen Fällen des Haftungsausschlusses vertritt der OGH die Ansicht, das Verbot amtswegiger Prüfung bedeute nur, dass vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind. So wie der Einwand des Mitverschuldens müsse auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden; es genüge, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lasse. Eines Einwands der beklagten Partei bedürfe es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat.