Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung können (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) grundsätzlich nur Motivirrtum sein; andererseits betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften
GZ 8 Ob 25/10z, 22.09.2010
OGH: Nach der Rsp besteht der Geschäftsirrtum in einer den Inhalt des Geschäfts betreffenden unrichtigen Vorstellung, über seine Natur, über den Gegenstand oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft der Person des Partners, wogegen ein nach § 901 ABGB unbeachtlicher bloßer Motivirrtum Umstände betrifft, die außerhalb des eigentlichen Geschäftsinhalts im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegen; dazu gehören auch Fehlvorstellungen über künftige Entwicklungen oder rechtliche Folgen des Vertragsabschlusses. Auch Irrtum über den gemeinen Wert eines Kaufgegenstands ist nach hRsp nur Motivirrtum, die falsche Vorstellung über (auch) für den Wert maßgebliche Eigenschaften des Kaufgegenstands aber Geschäftsirrtum.
Zutreffend sind schon die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei Anwendung dieser Abgrenzungskriterien im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) grundsätzlich nur Motivirrtum sein können.
Andererseits betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften.
Im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch wegen einer Kapitalveranlagung wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein zu ersetzender Schaden bereits darin liegt, dass ein Anleger kein wertstabiles (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist daher als Produkteigenschaft anzusehen. Zu 7 Ob 177/98z wurden aufgrund von Zusicherungen des Verhandlungsgehilfen iZm den Prospektangaben über die Entwicklung bestimmter Aktien beim Anleger hervorgerufene Fehlvorstellungen über die Risikogeneigtheit einer bestimmten Anlage als Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Beteiligung und damit als wesentlicher Geschäftsirrtum beurteilt.
Ob ein die Vertragsanfechtung ermöglichender Geschäftsirrtum nach Maßgabe dieser Kriterien vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Geht es um eine Irrtumsanfechtung, so wird - anders als im Schadenersatzrecht - die Kausalität einer unterlassenen Aufklärung für den Vertragsabschluss vermutet, weshalb der Beklagten der Nachweis oblag, dass die Klägerin trotz Aufklärung über den Unterschied das Geschäft abgeschlossen hätte.
Zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt nur ein Geschäftsirrtum. Die Umstände, über die die Klägerin geirrt hat, müssen Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfts geworden sein, was wiederum vom objektiven Verständnis der beiderseitigen Willenserklärungen abhängt.
Analog zu den Gewährleistungsregeln gelten als Inhalt einer Erklärung jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, außerdem solche, die besonders bedungen wurden. Was bedungen wurde und geschuldet wird, bestimmt sich (§ 922 ABGB) zunächst nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgt ist. Die Zusage bestimmter Eigenschaften kann dabei auch schlüssig erfolgen.
Enthält die Werbebroschüre einer Bank echte Zusicherungen, hat diese jedenfalls davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten.
In der Werbebroschüre der Beklagten wird nicht nur eine besonders sichere, sondern gleichzeitig täglich liquide Veranlagung versprochen. Eine bis zu einem kleinen Bruchteil des investierten Betrags nach unten schwankende Anlage erfüllt diese kombinierten Eigenschaften selbst dann nicht, wenn nach Jahren oder Jahrzehnten wieder eine Erholung des Kurses eintreten sollte.
Nach Literatur und Rsp bedeutet "Veranlassen" nur eine adäquate Verursachung des Irrtums. Absichtliche oder zumindest fahrlässige Irreführung wird nicht vorausgesetzt; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten.
Das "Veranlassen" wird im Wertpapierhandel auch durch unrichtige Werbeaussagen, die einer Geldanlageform in Wahrheit nicht vorhandene Eigenschaften zumessen, bewirkt.
Ob dem Irrenden sein Irrtum selbst hätte auffallen müssen, ist nach hRsp des OGH für die Irrtumsanfechtung grundsätzlich belanglos (Bedenken nur bei deutlich überwiegender Fahrlässigkeit des Anfechtenden und erheblichem Nachteil für den anderen Vertragsteil).
Die auf den ersten Blick dazu widersprüchliche Rsp, wonach Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, die Annahme einer Veranlassung durch den anderen Teil ausschließen würden, bezieht sich bei genauer Betrachtung auf Anlassfälle, in denen völlig offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil leicht möglich war, als generell nicht zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen wurden.
Selbst wenn der Klägerin als gewisse Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzurechnen ist, dass sie allein der Verkaufsbroschüre vertraut, den Kapitalmarktprospekt nicht beigeschafft und die immerhin vereinzelt enthaltenen Risikohinweise nicht zum Anlass weiterführender Recherchen gemacht hat, tritt diese Fahrlässigkeit gegenüber der primär ursächlichen Fehldarstellung des Wertpapierrisikos im Verkaufsprospekt der Beklagten weit zurück.
Da der Irrtum der Klägerin durch den Verkaufsfolder der Beklagten und damit ein positives Tun hervorgerufen wurde, kann die Beurteilung einer allfälligen zusätzlichen Verletzung von Aufklärungspflichten durch den beteiligten Finanzberater im vorliegenden Fall auf sich beruhen.