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Zivilrecht

OGH: § 12 VersVG - zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung, die mehr als zehn Jahre nach dem Eintritt und der erstmaligen Meldung des Versicherungsfalls sowie der Deckung anderer Ansprüche aus dem selben Versicherungsfall fällig werden, sowie zur Frage, ob es dabei eine Rolle spielt, dass die spätere Fälligkeit dieser Ansprüche schon lange absehbar gewesen ist

Der von einem (einzigen) Versicherungsfall ausgelöste, dem Grund nach uneingeschränkt angemeldete Deckungsanspruch in der Haftpflichtversicherung unterliegt auch dann einer einheitlichen Verjährung, wenn der Versicherungsnehmer vorerst vom Geschädigten nur wegen eines Teils des eingetretenen Schadens in Anspruch genommen wird und erkennbar ist (oder sogar feststeht), dass der Versicherungsnehmer wegen des restlichen gedeckten Schadens noch in Anspruch genommen werden kann; das gilt auch für die 10-jährige absolute Verjährungsfrist des § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflicht, Beginn der Verjährungsfrist, Deckung, Ansprüche, einheitliche Verjährung

GZ 7 Ob 91/10y, 01.09.2010
OGH: Der von einem (einzigen) Versicherungsfall ausgelöste, dem Grund nach uneingeschränkt angemeldete Deckungsanspruch in der Haftpflichtversicherung unterliegt auch dann einer einheitlichen Verjährung, wenn der Versicherungsnehmer vorerst vom Geschädigten nur wegen eines Teils des eingetretenen Schadens in Anspruch genommen wird und erkennbar ist (oder sogar feststeht), dass der Versicherungsnehmer wegen des restlichen gedeckten Schadens noch in Anspruch genommen werden kann. Die Verjährung nach § 12 Abs 1 VersVG beginnt daher in diesem Fall auch für den vorhersehbaren restlichen Deckungsanspruch mit der ersten, auch nur teilweisen Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers.
Das gilt auch für die 10-jährige absolute Verjährungsfrist des § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG, die bei Hemmung der Verjährung auch zu laufen beginnt, wenn zwar ein Teil des Anspruchs des Versicherungsnehmers vom Versicherer erfüllt wurde, der Versicherer aber zum restlichen, dem Grund nach angemeldeten und vorhersehbaren Deckungsanspruch keine schriftliche Entscheidung iSd § 12 Abs 2 VersVG getroffen hat.

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