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Zivilrecht

OGH: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 ABGB bei One-Night-Stand?

Nur besonders krasse Fälle, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteils; ein One-Night-Stand, der sich nicht ehezerrüttend ausgewirkt hat, reicht hierzu nicht aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, One-Night-Stand, Ehezerrüttung

GZ 2 Ob 141/10i, 24.08.2010
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihre festgestellten Verhaltensweisen rechtfertigten nicht die Annahme, ihr Unterhaltsbegehren sei rechtsmissbräuchlich iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB. Ein One-Night-Stand erfülle die geforderten Kriterien für eine krasse Eheverfehlung nicht, die eine Unterhaltsverwirkung rechtfertige.
OGH: Da sich die Klägerin seit Eingehung der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten bis zur einvernehmlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dem Haushalt (und der Kindererziehung) widmete und - von einer dreimonatigen geringfügigen Beschäftigung abgesehen - keiner Erwerbsarbeit nachging, hat sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erfüllt.
Dann aber trifft den nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten, hier also den Beklagten, die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.
Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen zwar ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Schon nach der Rsp vor dem EheRÄG 1999 lässt aber ein in weiterer Vergangenheit liegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin ihr Unterhaltsbegehren dann nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor kurzem erst beendet worden ist bzw Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts war. Zerrüttet ein Eheteil schuldhaft die Ehe, so ist eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung, die ihren Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte.
Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze. Mit dem Hinweis auf die geänderte Rechtslage wurde im Schrifttum mehrfach betont, dass auch die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - um Wertungswidersprüche zu vermeiden - nur (mehr) auf einen Ehebruch gestützt werden könne, der zur Ehezerrüttung zumindest beigetragen hat.
Nach Gitschthaler war jene Rsp, wonach ein Ehebruch ganz grundsätzlich einen Verwirkungstatbestand darstellt, jedenfalls im Hinblick darauf nicht mehr aufrechtzuerhalten, dass seit dem EheRÄG 1999 Ehebruch keinen absoluten Scheidungsgrund mehr darstellt. Er sei zwar gem § 49 EheG als Eheverfehlung zu behandeln. Für die Annahme einer Verwirkung müsse jedoch noch etwas "dazukommen", das den Schluss nahe lege, dass sich beim Ehebrecher der Ehewille verflüchtigt habe und es sittenwidrig erscheinen ließe, diesem Ehegatten, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lasse, finanziellen Vorteil aus der Lebensgemeinschaft ziehen zu lassen, obwohl er gleichzeitig nicht die Bereitschaft bekunde, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen. Dieses "Mehr" könne durchaus darin gesehen werden, dass der Ehegatte nicht nur einmal die Ehe breche (One-Night-Stand), sondern sogar ein fortgesetztes sexuelles Verhältnis eingehe.
Nach stRsp rechtfertigen nur besonders krasse Fälle, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene, die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteils.
Im Licht der LuRsp hat die Klägerin mit der festgestellten kurzen sexuellen Beziehung zu einem anderen Mann ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, zumal vom Beklagten nicht behauptet und von den Vorinstanzen auch nicht festgestellt wurde, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte. Vielmehr hatten sich die Ehegatten damals bereits längst getrennt.

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