Die in § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist ist auf Verbraucher infolge des Verbots von Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft Haftungsstandards einschränken oder ausschalten (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG) nicht wirksam
GZ 4 Ob 78/10i, 31.08.2010
Der Kläger und sein Vater waren Kommanditisten einer KG, die eine Apotheke betrieb. Der Anteil des Klägers betrug 1 %, jener seines Vaters 74 %. Komplementärin mit einem Anteil von 25 % und Inhaberin der Konzession war eine andere Person.
Der Beklagten wurde der Auftrag erteilt, Kläger und Vater in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu vertreten. In beiden schriftlichen Vollmachten wurde festgehalten, dass die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (kurz: AAB) für die Auftragsverhältnisse gelten. Gem § 8 Abs 4 dieser AAB kann ein Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten, nach dem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.
Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz ist ausschließlich die Frage der Verjährung der Schadenersatzansprüche, die der Kläger aus der Verletzung von die Beklagte treffenden Warnpflichten gegenüber ihm und seinem Vater ableitet.
OGH: Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der mit der Entscheidung 1 Ob 1/00g begonnenen stRsp abzugehen, wonach die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als grob benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist.
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der in § 8 Abs 4 AAB normierten Verkürzung der Verjährungsfrist im Lichte des Verbraucherschutzrechts fand bisher aber nicht statt.
Die in § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist ist auf Verbraucher infolge des Verbots von Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft Haftungsstandards einschränken oder ausschalten (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG) nicht wirksam.
§ 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft - mag es auch ein Dauerschuldverhältnis begründen - bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. Die Aufgabe des Drogeriebetriebs durch den Vater des Klägers führt daher nicht dazu, dass dieser zum Verbraucher iSd KSchG würde. Auch der Tod des Vaters des Klägers führt nicht dazu, dass die Unternehmereigenschaft verloren ginge. Die Verlassenschaft tritt an die Stelle des Verstorbenen.