War ein Wasserrohrbruch für den Vermieter nicht vorhersehbar, weil der Rohrbruch außerhalb jeden Einflussbereichs für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen war, kann dem Vermieter ein Verschulden an dem dadurch entstandenen Schaden des Mieters nicht angelastet werden; ist allerdings etwa aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter durch Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter kein Schaden entsteht
GZ 7 Ob 133/10z, 14.07.2010
OGH: Der Vermieter ist nach § 1096 ABGB verpflichtet, das Bestandobjekt in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu sichern. Er hat daher auch dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch in sein Bestandobjekt eindringendes Wasser in dessen Gebrauch gestört wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den dem Mieter hiedurch entstandenen Schaden. War ein Wasserrohrbruch für den Vermieter nicht vorhersehbar, weil der Rohrbruch außerhalb jeden Einflussbereichs für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen war, kann dem Vermieter ein Verschulden an dem dadurch entstandenen Schaden des Mieters nicht angelastet werden. Ist allerdings etwa aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter durch Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter kein Schaden entsteht. Zwar darf die den Vermieter diesbezüglich treffende Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Die betreffende Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist va, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Einwand der Revisionswerber, der Austausch aller Wasserleitungsrohre des Hauses sei ihnen nicht zumutbar gewesen, zumal ein solcher Austausch von den Versicherungen nicht gedeckt werde und in W***** Altbauten daher unüblich sei, übersieht, dass das Berufungsgericht nicht grundsätzlich einen Austausch aller Wasserleitungen des Hauses verlangt. Es meinte vielmehr, dass die zahlreichen Wasserschäden in den Jahren zuvor (bereits viermal war allein die Innenleitung der Wohnung des Klägers betroffen gewesen) die Beklagten zur vorbeugenden Überwachung der Anlagendichtheit und allenfalls zu Sanierungsmaßnahmen im Wohnungsbereich des Klägers veranlassen hätten müssen. Fest steht, dass die Beklagten (bzw die von ihnen beauftragten Firmen, deren Verhalten den Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnen ist) über Reparaturen schadhafter Leitungsteile hinaus keine Erneuerungen der alten Rohrleitungen im Wohnungsbereich des Klägers vorgenommen und insbesondere aber auch die nach § 15 Abs 4 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen zur vorbeugenden Überprüfung der Anlagendichtheit (monatliches Ablesen des Wasserverbrauchs und Nachschau bei Mehrverbrauch oder eine Drucküberprüfung alle drei Monate durch einen befugten Gewerbsmann) unterlassen haben. Von einer Überspannung der Verkehrssicherungspflicht kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revisionswerber keine Rede sein. Wie der OGH in der E 5 Ob 92/05y ausgeführt hat, ist ein Wasserrohrbruch für einen Hauseigentümer dann vorhersehbar, wenn aufgrund des Alters der Wasserversorgungsanlage und bereits in der Vergangenheit aufgetretener gleich gelagerter Wasserrohrbrüche mit einem solchen Schadensfall gerechnet werden musste. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Demnach haben die Vorinstanzen dadurch, dass sie die Vorhersehbarkeit weiterer Wasserrohrbrüche und damit eine Haftung der beklagten Vermieter - die nach § 1298 ABGB zu beweisen gehabt hätten, alle ihnen zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um dem Kläger den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu erhalten - bejaht haben, die Rechtslage nicht verkannt.