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Zivilrecht

OGH: § 54 Abs 8 UG 2002 und Amtshaftung - Schadenersatzanspruch Studierender gegen die Universität wegen unzureichenden Lehrveranstaltungsangebots (und dadurch verursachter Verlängerung der Studienzeit)?

Auch "geringfügige Studienverzögerungen" wegen einer Zurückstellung bei einer Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl sind nicht hinzunehmen; § 54 Abs 8 Satz 2 UG 2002 dient dem Schutz der Studierenden, denen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen soll, ihr Studium in der "Mindeststudienzeit" zu beenden; da die typische Folge der Verlängerung der Studienzeit in Vermögensnachteilen besteht, soll auch deren Eintritt durch die in Rede stehende Norm verhindert werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 228 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Feststellung, Universitätsrecht, unzureichendes Lehrveranstaltungsangebot, Parallelveranstaltungen, Verlängerung der Studienzeit

GZ 1 Ob 93/10y, 06.07.2010
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtlichen zukünftig entstehenden Schaden aus dem Unterlassen des Anbots von Parallellehrveranstaltungen im Wintersemester 2005/2006 hafte. Die Nebenintervenientin habe entgegen § 54 Abs 8 UG 2002 keine zusätzlichen Parallellehrveranstaltungen angeboten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, um eine Verlängerung der Studienzeit der von der Nichtberücksichtigung betroffenen 114 Studenten, also auch des Klägers, zu verhindern. Der Studienplan (Curriculum) habe entgegen der zitierten Gesetzesstelle keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung von derartigen Studienverlängerungen vorgesehen. Die Beklagte hafte für dieses Fehlverhalten der Universitätsorgane. Sie habe darüber hinaus auch ihrer Aufsichtspflicht nicht entsprochen und den gesetzwidrigen Zustand hingenommen. Wegen der Nichtzulassung zu Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts mit beschränkter Teilnehmerzahl werde der Kläger eine Studienzeitverlängerung von zumindest einem Semester hinzunehmen haben. Er werde dadurch Schäden durch zusätzliche Lebenshaltungskosten während des verlängerten Studiums sowie durch Studiengebühren und darüber hinaus durch den verspäteten Eintritt in das Berufsleben erleiden.
OGH: Entgegen der Rechtsauffassung der Revisionsgegner bieten weder der Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte dafür, dass "geringfügige Studienverzögerungen" wegen einer Zurückstellung bei einer Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl hinzunehmen wären, spricht doch das Gesetz ohne Einschränkung davon, dass aus einer solchen Zurückstellung "keine" Verlängerung der Studienzeit erwachsen soll.
Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es insbesondere auch keinem Zweifel unterliegen, dass § 54 Abs 8 Satz 2 UG 2002 dem Schutz der Studierenden dient, denen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen soll, ihr Studium in der "Mindeststudienzeit" zu beenden. So wird auch im Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zur Regierungsvorlage zum UG 2002 ausdrücklich auf das Recht der Studierenden, dass ihnen bei beschränkten Plätzen keine Verlängerung der Studienzeit erwächst, hingewiesen; von einer bloßen Ordnungsvorschrift für die Universitäten kann daher entgegen der Auffassung der Revisionsgegner nicht gesprochen werden. Da die typische Folge der Verlängerung der Studienzeit in Vermögensnachteilen besteht, soll auch deren Eintritt durch die in Rede stehende Norm verhindert werden. Wenn das Gesetz der Universität auferlegt, "zu beachten", dass den zurückgestellten Studierenden keine Verlängerung der Studienzeit erwächst, handelt es sich zweifellos um eine verbindliche Anordnung. Auch wenn es richtig ist, dass daraus kein subjektives Recht des einzelnen Studierenden auf einen Studienplatz "in einer bestimmten Lehrveranstaltung" abzuleiten ist, hat der Gesetzgeber doch klar angeordnet, dass geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Studienverzögerungen zu treffen sind, die gegebenenfalls auch im Anbieten von Lehrveranstaltungen während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit bestehen können, was die Nebenintervenientin aber unbestrittenermaßen unterlassen hat.
Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Kläger habe sich die Nichtzulassung zur betreffenden (teilnehmerbeschränkten) Lehrveranstaltung selbst zuzuschreiben, weil er eine bestimmte Prüfung des ersten Studienabschnitts erst zu einem späten Zeitpunkt abgelegt hat. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Zulassungsvoraussetzungen enthalten § 54 Abs 8 Satz 2 und 3 UG 2002 nicht. Eine solche ist ausschließlich im Rahmen der Festlegung der Teilnahmekriterien gem Satz 1 von Bedeutung. Allen Studierenden, die zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Lehrveranstaltung erfüllt haben, jedoch aufgrund der Vergabekriterien zurückgestellt wurden, soll ersichtlich gleichermaßen die durch die Sätze 2 und 3 angestrebte Position zukommen, nämlich die Möglichkeit, die Nichtzulassung - insbesondere durch die Beteiligung an einer Parallellehrveranstaltung - in zeitlicher Hinsicht wieder zu kompensieren. Eine Differenzierung danach, warum ein einzelner Studierender, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat, in die "Hauptlehrveranstaltung" nicht aufgenommen wurde, ist damit ausgeschlossen.
§ 54 Abs 8 Satz 2 UG 2002 trägt den Universitäten auf, dafür Sorge zu tragen, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Es spricht nun sehr viel dafür, bei der Frage nach einer Verlängerung der Studienzeit nicht an Formalvorschriften anzuknüpfen, sondern vielmehr - im Rahmen einer generalisierenden ex ante-Betrachtung - zu prüfen, zu welchem (konkreten) Zeitpunkt eine Beendigung des Studiums im Falle der Zulassung zur betreffenden Lehrveranstaltung - bzw zu einer Parallellehrveranstaltung - erfolgen könnte und zu welchem Zeitpunkt der Studierende wegen seiner Zurückstellung das Studium bei (weiterhin) zielstrebigem Bemühen (erst) beenden können wird.
Nachdem feststeht, dass für den Kläger allein wegen seiner Zurückstellung von bestimmten Lehrveranstaltungen zu Beginn des zweiten Studienabschnitts ein gegenüber dem "Regelstudium" verspäteter Studienabschluss unvermeidbar ist, erweist sich das Unterbleiben des Anbietens von Parallellehrveranstaltungen durch die Nebenintervenientin unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Anordnungen sowie des damit verfolgten Gesetzeszwecks als rechtswidrig. Dass auch die vom Kläger angeführten zukünftigen Vermögensnachteile aufgrund eines verspäteten Studienabschlusses durch § 54 Abs 2 Satz 2 und 3 UG 2002 verhindert werden sollen, wurde bereits dargelegt.
Zur Beurteilung der Frage des Verschuldens von Universitätsorganen an dem unterbliebenen Angebot von "Parallellehrveranstaltungen" fehlt es allerdings an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen.
Sollte sich ergeben, dass eine
"echte" - also zeitgleich angesetzte - Parallellehrveranstaltung wegen der nicht ausreichenden (und auch durch besondere Maßnahmen - etwa die Einbeziehung weiterer Krankenhäuser - nicht vermehrbaren) Anzahl von Patienten nicht möglich oder aus massiven wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, erschiene ein allein daran anknüpfender Verschuldensvorwurf unbegründet. Dann wäre zu prüfen, ob die Abhaltung zusätzlicher einschlägiger Lehrveranstaltungen in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, also insbesondere in den "Sommerferien" nach der Lehrveranstaltungszeit im vierten Semester, möglich gewesen wäre, was schon deshalb keineswegs ausgeschlossen erscheint, weil für eine solche "nachträgliche Parallellehrveranstaltung" das Problem einer unzureichenden Patientenzahl wohl kaum besteht. Sollte sich letztlich ergeben, dass im unterlassenen Angebot "echter" Parallellehrveranstaltungen kein Verschulden liegt, wohl aber im Unterbleiben eines entsprechenden Angebots in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, wäre letztlich auf Kausalitätsebene zu prüfen, welchen Einfluss ein solches nachträgliches Lehrangebot auf den (frühestmöglichen) Studienabschluss gehabt hätte. Wäre es dem Kläger dadurch möglich gewesen, die ursprüngliche Verzögerung wieder aufzuholen, wäre die Kausalität des Gesetzesverstoßes für die behaupteten zukünftigen Schäden zu bejahen.
Sollte ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Universitätsorganen durch das gesetzwidrige Nichtanbieten von Parallellehrveranstaltungen zu bejahen sein, wäre ein haftungsbegründender Sachverhalt verwirklicht, und bestünde jedenfalls die konkrete Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts. Dann erwiese sich das Feststellungsbegehren als berechtigt. Richtig ist auch die Rechtsauffassung des Klägers, dass ungewisse Entwicklungen in der Zukunft die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens nicht in Frage stellen können, wenn feststeht, dass durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eine Situation geschaffen wurde, die Quelle für zukünftige Schäden sein kann, die die übertretene Norm verhindern sollte.

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