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Zivilrecht

OGH: Analoge Anwendbarkeit des § 36 WEG 2002 auf die Rechtsgemeinschaft nach §§ 825 ff ABGB?

Im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft besteht nicht die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach analog § 36 WEG 2002

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 825 ff ABGB, § 36 WEG
Schlagworte: Miteigentum, Wohnungseigentum, Teilungsklage, Ausschließung von Wohnungseigentümern

GZ 5 Ob 63/10s, 31.08.2010
Die Kläger begehren den Ausschluss des Beklagten aus der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft. Der Beklagte verweigere ohne sachlich berechtigten Grund die Zustimmung zu unbedingt nötigen Sanierungsmaßnahmen. Zur Abwehr von Schäden für ihre Miteigentumsanteile stehe den Klägern nur die Ausschlussklage analog dem § 36 WEG 2002 zur Verfügung.
OGH: Die Eigentumsgemeinschaft wird durch das Einverständnis aller aufgehoben. Ist Einvernehmen nicht erzielbar, so kann jeder Miteigentümer gem § 830 ABGB die Teilung erforderlichenfalls im Klageweg mittels Teilungsklage verlangen. Bei einer Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung, nämlich die Aufhebung des Miteigentums, zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gem §§ 351 ff EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist dabei dreistufig: Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge.
Liegt ein rechtskräftiger, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB lautender Teilungstitel vor, tritt die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der betreffenden Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium, in dessen Rahmen exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung bestehen.
Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte vom Exekutionstitel aus dem Vorprozess knapp über drei Jahre lang nicht Gebrauch gemacht hat, kann ein Verzicht auf den Teilungsanspruch oder ein Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden.
Die Zulässigkeit einer Ausschlussklage gegen einen schlichten Miteigentümer analog dem (nunmehrigen) § 36 WEG 2002 setzt das Vorliegen einer Lücke iSd § 7 ABGB voraus. Weder Fasching noch die ihm folgenden Autoren zeigen eine solche durch Analogie zu schließende Lücke überzeugend auf und die von Fasching vorgetragenen Argumente beruhen überdies auf einer inzwischen überholten Rechtslage:
Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden § 10 WEG 1948, § 22 WEG 1975 und § 36 WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (§ 35 Abs 2 WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind daher gerade kein Argument für eine generelle Zulässigkeit der Ausschlussklage auch bei der schlichten Eigentumsgemeinschaft.
Soweit im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft Naturalteilung möglich ist, steht jedem Miteigentümer ohnehin ein entsprechender Anteil zu. Einer Ausschlussklage bedarf es in diesem Fall nicht.
Der von Fasching für problematisch erkannte Fall der Zivilteilung, der zur Versteigerung und zum Risiko des Eigentumsverlustes führe, ist inzwischen dadurch entschärft, dass § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ohnehin die Möglichkeit der "Teilung" durch Begründung von Wohnungseigentum, damit die Fortsetzung der Gemeinschaft in anderer Form, ermöglicht und insoweit den Eigentumsverlust vermeidet.
Bei dieser Rechtslage stellt das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des § 36 WEG 2002 geschlossen werden müsste.

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