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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit ein Miteigentümer gegen einen Vorbehaltskäufer eines Miteigentumsanteils mit Klage auf Herausgabe der gesamten Sache vorgehen kann

Die Stellung des Vorbehaltskäufers geht über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinaus; dem Miteigentümer steht gegen den Vorbehaltsmiteigentümer, der seine Rechtsstellung von einem anderen Miteigentümer ableitet, die Herausgabeklage nicht offen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 825 ff ABGB, § 1063 ABGB
Schlagworte: Miteigentumsrecht, Vorbehaltskäufer, Klage auf Herausgabe der gesamten Sache

GZ 8 Ob 24/10b, 22.07.2010
OGH: Allgemein anerkannt ist, dass jeder Miteigentümer die Eigentumsklage in Ansehung der gesamten Sache gegenüber Dritten erheben kann. Ebenso anerkannt ist aber auch, dass dem Miteigentümer gegenüber einem anderen Miteigentümer die Herausgabeklage nicht offen steht, da dieser ja der Eigentumsanspruch des anderen Miteigentümers gegenübersteht. Wenngleich dem Miteigentümer also nicht die Geltendmachung des "Gesamtrechts" gegenüber dem anderen Miteigentümer zusteht, kann er Störungen und Eingriffe in seine Anteilsrechte abwehren. Im Wesentlichen geht es dabei um Verletzungen der bisherigen Gebrauchsordnung. Das ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem eine Herausgabeklage zugrunde liegt.
Es stellt sich somit die Frage, ob der Miteigentümer gegen den Vorbehaltskäufer eines anderen Miteigentumsanteils als "Dritten" das Vollrecht geltend machen kann oder - wie gegenüber dem Miteigentümer - auf die Geltendmachung seiner Anteilsrechte beschränkt ist.
Der Vorbehaltseigentümer erwirbt mit der Übergabe der verkauften Fahrnis ein Recht auf Innehabung und Benützung der Sache, er hat eine Anwartschaft auf das Eigentum, das er mit der Zahlung des Kaufpreisrests erwirbt.
Der OGH hat die Stellung des Vorbehaltskäufers bereits in verschiedenen Zusammenhängen jener des Eigentümers angenähert. Dies gilt etwa iZm dem Anspruch auf eine Exszindierungsklage nach § 37 EO. Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder die "publizianische" Klage nach § 372 ABGB wurden dem Vorbehaltseigentümer zugebilligt und insgesamt festgehalten, dass seine Stellung über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht. Diese Überlegungen müssen auch hier Beachtung finden, sodass im Ergebnis auch hier davon auszugehen ist, dass die vom Miteigentümer abgeleitete Stellung des beklagten Vorbehaltseigentümers der über ihre Anteilsrechte hinausgehenden Geltendmachung eines umfassenden Herausgabeanspruchs durch die Klägerin entgegensteht.

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