Mangels eines gemeinsamen Personalstatut der Streitteile ist gem § 18 Abs 1 Z 1 zweiter Fall IPRG subsidiär das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten berufen, sofern es einer von ihnen beibehalten hat; das gemeinsame Personalstatut muss während der Ehe bestanden haben und der Ehegatte muss es beibehalten (dh nicht zwischenzeitlich verloren) haben
GZ 6 Ob 164/10a, 01.09.2010
OGH: § 18 IPRG regelt das auf die "persönlichen Rechtswirkungen der Ehe" anzuwendende Recht. In den Anwendungsbereich der Bestimmung fällt insbesondere die Frage der Unterhaltsberechtigung während aufrechter Ehe. Nach § 18 Abs 1 Z 1 IPRG ist primär an das gemeinsame Personalstatut anzuknüpfen. Ein gemeinsames Personalstatut besteht nicht, weil die Klägerin Ägypterin ist, der Beklagte aber Österreicher.
Mangels eines gemeinsamen Personalstatut der Streitteile ist gem § 18 Abs 1 Z 1 zweiter Fall subsidiär das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten berufen, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Das gemeinsame Personalstatut muss während der Ehe bestanden haben und der Ehegatte muss es beibehalten (dh nicht zwischenzeitlich verloren) haben.
Da die Streitteile auch kein gemeinsames Personalstatut hatten, ist gem § 18 Abs 1 Z 2 IPRG das Recht jenes Staats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat, anzuwenden.