Dass für die als hoheitlich zu wertende Leistung Entgelt zu entrichten ist, vermag die Anwendung des AHG und damit auch die Qualifikation als Organ nicht auszuschließen; der Rechtsträger haftet selbst dann, wenn ein von ihm zur Vollziehung der Gesetze bestelltes Organ auch nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, va wenn es sich auf seine Amtsstellung beruft; die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen; eine Zurechnung kann der Rechtsträger, der das Organ bestellt hat und in dessen Namen das Organ handelte, nur dann ablehnen, wenn das dem Organ vorgeworfene Verhalten seiner Art nach und für den Geschädigten erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehörte
GZ 1 Ob 121/09i, 06.07.2010
OGH: Die Organstellung Privater ist auch dann zu bejahen, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit nur in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht bzw sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten. Dass für die als hoheitlich zu wertende Leistung Entgelt zu entrichten ist, vermag die Anwendung des AHG und damit auch die Qualifikation als Organ nicht auszuschließen.
Zur Abgrenzung der Kompetenzen des Leiters der Eingangskontrolle und des Deponieaufsichtsorgans ergibt sich aus dem AWG und der DeponieVO, dass die Eingangskontrolle grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Deponieaufsichtsorgans fällt, sondern zum Aufgabenbereich des Deponiebetreibers gehört, der einen (fachlich versierten) Leiter der Eingangskontrolle zu bestellen hat. Selbst wenn die Entnahme einer Probe des zu deponierenden Materials und dessen "Freigabe" nach Vorliegen der Laborergebnisse als zur Deponierung geeignet, eine Überschreitung der Befugnisse eines Deponieaufsichtsorgans darstellen sollte, ist der Ansicht beider Rechtsmittelwerber nicht zu folgen, aus einer solchen Überschreitung der Zuständigkeit ergebe sich zwingend, dass der Beklagte als "privater" Sachverständiger in Erfüllung eines zwischen ihm und dem Deponiebetreiber bestehenden Werkvertrags und nicht in seiner Eigenschaft als Organ tätig geworden sei. Der Rechtsträger haftet nämlich selbst dann, wenn ein von ihm zur Vollziehung der Gesetze bestelltes Organ auch nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, va wenn es sich auf seine Amtsstellung beruft. Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen; eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt vielmehr nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte. Eine Zurechnung kann der Rechtsträger, der das Organ bestellt hat und in dessen Namen das Organ handelte, nur dann ablehnen, wenn das dem Organ vorgeworfene Verhalten seiner Art nach und für den Geschädigten erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehörte. Ob dies der Geschädigte hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Ein Rechtsträger muss sich im Zweifel das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen.
Dass der Beklagte als Deponieaufsichtsorgan eine Amtshandlung durchführen wollte, ergibt sich schon daraus, dass er den für seine hier maßgebliche Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand in die Jahresabrechnung für seine "Tätigkeiten als Bau- und Deponieaufsichtsorgan" aufnahm. Zu bejahen ist auch der für die Abgrenzung einer Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze von einer privaten Tätigkeit maßgebliche äußere und innere Zusammenhang zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Zielsetzung und der schädigenden Handlung. In der Regel liegt ein hinreichend enger Zusammenhang nämlich selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, es also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht.
Der Beklagte wäre nur dann nicht als Organ, sondern "privat" als Sachverständiger im Auftrag der klagenden Partei, tätig geworden, wenn er Handlungen vorgenommen hätte, die in keinerlei Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Deponiebeauftragter stünden oder wenn er seine Zuständigkeit erkennbar gar nicht hätte wahrnehmen wollen. Das ihm hier vorgeworfene Verhalten bestand aber in der einem Deponieaufsichtsorgan an sich zustehenden Bewertung der Deponietauglichkeit eines Materials nach Entnahme von Proben und Veranlassung einer Laborüberprüfung. Der Zeitpunkt dieses Tätigwerdens - vor Einlagerung des Materials - kann den sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben als Deponiebeauftragter nicht aufheben; dies trifft auch auf den Ort der Probenziehung (im Betonwerk) zu; beiden Umständen kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für die klagende Partei konnte die von ihr nun behauptete Überschreitung der Kompetenzen gar nicht erkennbar sein, machte es doch von ihrem Standpunkt aus bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus Sinn, dass der Deponiebeauftragte bei Bedenken gegen die Deponietauglichkeit die Materialkontrolle nicht erst im Nachhinein, sondern bereits im Vorfeld der beabsichtigten Einlagerung vornimmt, um nachträgliche Beanstandungen und etwaige Umlagerungskosten zu vermeiden. Es liegt geradezu auf der Hand, dass es den Geschäftsführern der klagenden Partei bei der erbetenen Auskunft wesentlich auf die Organstellung des Beklagten als Deponieaufsichtsorgan ankam und sie durch dessen Beiziehung trachteten, das in einem "Problemfall" gegebene unternehmerische Risiko aus einer etwaigen Fehleinschätzung der Deponietauglichkeit zu vermeiden. Der Beklagte wiederum wurde als Deponieaufsichtsorgan aufgrund eines Auskunftsersuchens tätig; dies mit der Zielsetzung, dem Inhaber der von ihm zu beaufsichtigenden Deponie eine wirtschaftliche Disposition zu erleichtern. Er erteilte die Auskunft nicht nur ohne jeden Vorbehalt, sondern erweckte den Eindruck, es handle sich um eine in seine Befugnisse als Deponieaufsichtsorgan fallende, vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit die klagende Partei vertrauen und die sie ihrer Entscheidung über die Einlagerung des Materials zu Grunde legen durfte. Liegt ein enger innerer und äußerer Zusammenhang zu den Rechten und Pflichten des Beklagten als Deponieaufsichtsorgan vor, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob seine schadensverursachende Tätigkeit innerhalb seiner Kompetenzen als Deponieaufsichtsorgan erfolgte oder bereits eine Befugnisüberschreitung vorlag. Der verursachte Vermögensschaden ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - durch die Gewährung von Schadenersatz im Rahmen des AHG ersetzbar.
Liegt ein fehlerhafter Hoheitsakt eines Organs vor, sind daraus allein Amtshaftungsansprüche abzuleiten. Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden aus, weil § 1 Abs 1 AHG in der Frage der Rechtsträgerhaftung eine abschließende Regelung der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe trifft, die den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vorgehen. Für eine (Schadenersatz-)Klage gegen das Organ ist gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es nicht darauf an, wie der Kläger den Anspruch qualifiziert hat, ob er also seine Klage ausdrücklich auf das AHG oder - wie hier - (auch) auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt hat, weil allein die Natur und das Wesen des geltend gemachten und durch das Gericht zu beurteilenden Streitgegenstands maßgeblich ist. Entscheidend ist, dass die klagende Partei in Wahrheit den Beklagten als Organ wegen dessen hoheitlichen Handelns belangt. Die für die Klage gegen das Organ gegebene Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der Ersatzanspruch werde nicht nur auf das AHG gestützt, sondern aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abgeleitet. Stellt sich heraus, dass der Beklagte als Deponieaufsichtsorgan in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, ist die Klage zurückzuweisen, was auch immer die klagende Partei vorbrachte.