Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur "berührt" werden; die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft; bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein
GZ 5 Ob 238/09z, 15.07.2010
OGH: In Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG steht den Wohnungseigentümern und dem Verwalter nur insoweit Parteistellung zu, "als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können" (§ 52 Abs 2 Z 1 WEG). Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Rekursgericht steht mit der im angefochtenen Beschluss zitierten stRsp des OGH im Einklang, die eine Parteistellung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum knüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.
Auch aus § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG lässt sich keine Parteistellung des Einschreiters ableiten. Nach dieser allgemeinen Regelung kommt im Außerstreitverfahren anderen Personen als den Antragstellern und Antragsgegnern insoweit Parteistellung zu, als "ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde" (Z 3 leg cit). Dieser Parteibegriff ist entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers nicht weiter, sondern enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur "berührt" werden.
Um eine - vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschte - uferlose Anerkennung von Verfahrensparteien zu vermeiden, ist § 2 Abs 1 AußStrG nach der Rsp einschränkend auszulegen. Eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung erfüllt die Voraussetzung für die Parteistellung nach § 2 Abs 1 AußStrG nicht, der mögliche Eingriff muss vielmehr zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung des Einschreiters führen. Unmittelbar beeinflusst iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eine Person nur dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Es kommt va darauf an, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll.
Wenn der Revisionsrekurswerber durch eine stattgebende Entscheidung Gefahr laufen sollte, gegenüber Dritten eingegangene vertragliche Verpflichtungen nicht einhalten zu können, handelt es sich dabei ebenso um eine bloße Reflexwirkung im zuvor aufgezeigten Sinne wie bei der Frage, ob der alte oder ein neuer Verwalter aktiv und passiv für die Geltendmachung nachwirkender Rechtsansprüche aus dem Wohnungseigentumsverhältnis legitimiert ist.
Die Käuferin der Anteile des Revisionsrekurswerbers war als bücherliche Miteigentümerin im erstinstanzlichen Verfahren bereits als Antragsgegnerin einbezogen und hätte allfällige Einwände gegen das Antragsbegehren selbst geltend machen können. Der Umstand, dass sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat, kann keine unmittelbare Betroffenheit ihres Rechtsvorgängers begründen.
Ein Verwaltervertrag kann nach § 21 WEG entweder vom Verwalter selbst oder durch Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden. Einem einzelnen Miteigentümer steht - abgesehen von einer hier nicht zu beurteilenden gerichtlichen Auflösung wegen grober Pflichtenverletzung nach § 21 Abs 3 WEG - kein Kündigungsrecht zu, auch wenn er über eine qualifizierte Anteilsmehrheit verfügt. Die gerichtliche Feststellung der schon ex lege zu beachtenden Wirkungslosigkeit einer ohne gültige Beschlussfassung ausgesprochenen Kündigung ändert an der persönlichen Rechtsposition des Initiators nichts. Noch weniger kann die Anmaßung eines ihm nach dem Gesetz nicht zustehenden Kündigungsrechts dem ehemaligen Wohnungseigentümer weiterhin Parteistellung im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG verschaffen.
Dass sowohl nach altem wie auch nach neuem AußStrG eine Nebenintervention nicht vorgesehen war bzw ist, entspricht ebenfalls der bereits stRsp des OGH.