Das Gesamtverhalten des Mieters kann durchaus mitberücksichtigt werden
GZ 8 Ob 73/10h, 22.07.2010
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn das Verhalten des Mieters geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Auch der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten handelt, kommt im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.
Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des Abs 2 leg cit zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Abs 2 gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Die vom Vermieter herangezogenen Gründe dürfen daher an Gewicht nicht hinter den in Abs 2 angeführten Kündigungsgründen zurückstehen. Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund in diesem Sinn nur dann vor, wenn dadurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass sie einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz gleichkommen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann das Gesamtverhalten des Mieters durchaus mitberücksichtigt werden.