Die Vermutung des § 274 Abs 2 letzter Satz ABGB ist widerleglich; § 274 Abs 2 ABGB bezieht sich neben der Sachwalterschaft nur auf die im fünften Hauptstück (§§ 268 bis 284h ABGB) geregelten Kuratelen
GZ 6 Ob 125/10s, 22.09.2010
OGH: Der OGH hat zu § 274 Abs 2 ABGB bereits ausgesprochen, dass Rechtsanwälte oder Notare Gründe, aus denen sie die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) ablehnen, konkret geltend zu machen haben.
§ 270 ZPO stellt klar, dass eine gesetzliche Vermutung widerleglich ist, es sei denn, das Gesetz verbietet ausnahmsweise die Widerlegung. Die Widerlegung der Vermutung des § 274 Abs 2 letzter Satz ABGB schließt das Gesetz nicht aus. Die Annahme einer unwiderlegbaren Vermutung wäre zudem nicht damit verträglich, dass ein Rechtsanwalt oder Notar bis zu 25 Sachwalterschaften übernehmen darf (§ 279 Abs 5 ABGB).
§ 274 Abs 2 ABGB bezieht sich neben der Sachwalterschaft nur auf die im fünften Hauptstück (§§ 268 bis 284h ABGB) geregelten Kuratelen, sodass eine Verlassenschaftskuratel nicht darunter fällt. Die Frage, ob die in § 274 Abs 2 erster Satz ABGB normierte Verpflichtung auf nicht in diesem Hauptstück geregelte Kuratelen zu erstrecken ist, ist im Anlassfall nicht entscheidungswesentlich. Eine Gleichbehandlung aller Fälle der Kuratel iZm § 274 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist nicht geboten, führt doch die Verneinung der Anwendbarkeit der Vermutungsregel nur dazu, dass der Notar (Rechtsanwalt) die Gründe der Ablehnung der Übernahme der Sachwalterschaft wegen Unzumutbarkeit konkret darlegen muss.