Eine haftungsbegründende, unvertretbare Beweiswürdigung liegt nur bei Willkür vor, also wenn sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat
GZ 1 Ob 101/10z, 06.07.2010
Der Kläger wurde mit Urteil eines Strafgerichts erster Instanz zu einer bedingten Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Rechtsmittelgericht sprach ihn nach Beweiswiederholung gem § 259 Z 3 StPO frei.
Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für den geltend gemachten, auf eine willkürliche und unvertretbare Beweiswürdigung des Strafgerichts erster Instanz gestützten Amtshaftungsanspruch (Kosten des Berufungsverfahrens) verneint.
OGH: Grundsätzlich können Ersatzansprüche nach dem AHG nicht aus einer unrichtigen Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz abgeleitet werden. Eine haftungsbegründende, unvertretbare Beweiswürdigung läge nur bei Willkür vor, also wenn sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat. Dass die zum Schuldspruch in erster Instanz führende Beweiswürdigung von der Berufungsinstanz nicht gebilligt wurde, reicht für sich alleine keinesfalls aus.