Selbst wenn man es für zulässig erachtet, dann, wenn keine zweite Person als Kontrollposten ("spotter") bzw Einweiser zur Verfügung steht, durch ausreichende Beobachtung der Aufsprungzone - und notwendigerweise auch gleichzeitig dauernde Beobachtung der Einfahrt zum Funpark - die Aufsprungbereiche der beiden hintereinander zu befahrenden Schanzen bloß zu beobachten, reicht es zweifellos nicht aus, wenn nur ein Teil des Geländes beobachtet werden kann oder nicht auszuschließen ist, dass nach Beendigung dieser Beobachtung doch wieder andere Skisportler in den Funpark einfahren
GZ 3 Ob 89/10z, 01.09.2010
OGH: Nach einhelliger Auffassung des OGH gelten die für Skifahrer entwickelten Sorgfaltsregeln grundsätzlich in gleicher Weise auch für Personen, die auf Snowboards unterwegs sind.
Nach stRsp sind die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Skifahrer wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungentwurfs (sog POE-Regeln) oder die FIS-Regeln keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht; ihnen kommt aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu.
Bei Funparks handelt es sich um Sonderflächen, die allein dem Befahren mit Snowboards gewidmet sind. Davon unterscheidet sich das Sondergelände, in dem der Unfall zwischen den Parteien stattfand, weil es Skifahrern und Snowboardern gleichermaßen zur Verfügung gestellt wird. Für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen kann es aber keinen Unterschied machen, ob - wie offenbar früher üblich - derartige Anlagen nur für Snowboardfahrer oder auch für Skifahrer bestimmt werden. Solche Funparks bestehen eben aus verschiedenen Sportlern zur Verfügung stehenden Sprunghügeln.
Das in der FIS-Regel Nr 2 und in der POE-Regel 4 enthaltene Gebot, auf Sicht zu fahren, entspricht den fundamentalen Sorgfaltspflichten eines jeden Pistenbenützers (wie auch von Teilnehmern des Straßenverkehrs). Dass die Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht einen Sorgfaltsverstoß darstellt, entspricht stRsp. Es versteht sich schon von selbst und wurde auch so festgestellt, dass in der Anfahrt auf eine Sprungschanze wegen deren Konstruktion der Landebereich für den zum Sprung ansetzenden Wintersportler nicht einsehbar ist. Auch entspricht es allgemeinen Sorgfaltsgrundsätzen für Wintersportbetreibende, dass sie nicht einfach bei Sichtbehinderungen "ins Blaue fahren" dürfen. Es ist nun allerdings völlig einleuchtend, dass bei strikter Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Sprungschanze im Bereich eines Funparks diese niemals rechtmäßig benützt werden könnte.
Selbst wenn man es für zulässig erachtet, dann, wenn keine zweite Person als Kontrollposten ("spotter") bzw Einweiser zur Verfügung steht, durch ausreichende Beobachtung der Aufsprungzone - und notwendigerweise auch gleichzeitig dauernde Beobachtung der Einfahrt zum Funpark - die Aufsprungbereiche der beiden hintereinander zu befahrenden Schanzen bloß zu beobachten, reicht es zweifellos nicht aus, wenn nur ein Teil des Geländes beobachtet werden kann oder nicht auszuschließen ist, dass nach Beendigung dieser Beobachtung doch wieder andere Skisportler in den Funpark einfahren. Damit konnte aber der Beklagte im vorliegenden Fall nicht in einem noch vertretbaren Ausmaß davon überzeugt sein, er werde, ohne andere Funpark-Benützer zu gefährden, die Schanzen befahren können. Bei diesen Erwägungen darf ja nicht außer Acht bleiben, dass der Zweck des Gebots des Fahrens auf Sicht ja auch darin liegt, Gestürzte oder gar Verletzte, die an unübersichtlichen Stellen liegen, zu schützen. Entgegen der Meinung des Beklagten (wie des Erstgerichts) kann er sich gegenüber dem von ihm nicht wahrgenommenen Kläger nicht auf den Vertrauensgrundsatz (wie nach § 3 StVO) berufen.
Zwar kann nicht übersehen werden, dass ein Sorgfaltsmaßstab wie der dargelegte bei Funparks, bei denen eine eingeschränkte Sicht auf das gesamte Gelände besteht, eine rechtmäßige Benützung nur mit einem Einweiser möglich macht, sofern es - wie im vorliegenden Fall, der Betreiber des Funparks unterlässt, durch eine eigene Aufsicht oder etwa eine Ampelregelung für die notwendige Sicherheit zu sorgen. Gegenüber dem mangels Einhaltung dieser Sorgfalt bestehenden Verletzungsrisiko muss dieser Nachteil aber zurücktreten und kann nicht zu Lasten des Verletzten ausschlagen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht über den Schanzentisch selbst fuhr, sondern an diesem vorbei auf den Aufsprunghügel gelangte und über diesen langsam nach unten rutschte, bis er in der Aufsprungzone für zumindest etwa 30 Sekunden zum Stillstand kam. Da nach den Feststellungen der Funpark nicht nur für geübte Wintersportler gewidmet ist und auch durchaus denkbar ist, dass Benützer, die an sich planten, über die Schanze zu springen, von ihrem Vorhaben während der Annäherung an den Schanzentisch - sei es aus subjektiven Gründen, sei es wegen eines plötzlich auftretenden Hindernisses - davon Abstand nehmen und seitlich am Schanzentisch vorbeifahren, kann solches nicht rechtswidrig sein. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vorgehensweise in irgendeiner Weise eine Gefährdung der die Schanze auch tatsächlich zum Springen verwendenden Wintersportler herbeiführen oder vergrößern würde. Anders steht es aber mit dem Stehenbleiben in einem von oben nicht einsehbaren Bereich, in dem anders als etwa bei Kuppen auf Skipisten nicht nur grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass schnellfahrende Skiläufer oder Snowboarder darüber springen, sondern vielmehr wegen der Bestimmung der Anlage mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass in diesem Bereich Wintersportler nach Vollführung eines Sprungs über die Schanze aufspringen. Es ist nur nicht sicher, wann dieses Ereignis stattfinden wird. Abgesehen davon, dass dieses Verhalten des Klägers dem widerspricht, was den Benützern der Anlage auf der Hinweistafel im Einfahrtsbereich vorgeschrieben wird ("Landezone sofort verlassen"), widerspricht es auch der grundsätzliche Verpflichtung, andere Pistenbenützer nicht zu gefährden. Schon ein wesentlich kürzeres Zum-Stillstand-Kommen im Aufsprungbereich einer Schanze verletzt die objektive Sorgfaltspflicht eines Benützers einer derartigen Anlage. Dabei geht es nicht nur um eine Obliegenheitsverletzung, wenn und soweit auch der Springer, der mit dem im Aufsprungbereich Stehenden kollidiert, Verletzungen erleidet.
Richtig ist, dass ein überwiegendes Verschulden den Kläger trifft. Sein völlig sorgloses und die Gefahr, die von die Schanze widmungsgemäß benützenden Springern ausgeht, völlig außer Acht lassendes Verhalten, mit dem er nicht nur für jedermann völlig einsichtige Verhaltensregeln missachtete, sondern auch einen ausdrücklichen Hinweis auf der im Einfahrtsbereich stehenden Hinweistafel, wiegt bedeutend schwerer als jenes des Beklagten. Dieser, dem als erfahrenen Snowboardfahrer die Gefahr einer Kollision im nicht einsehbaren Aufsprungbereich offenbar bewusst war, versuchte seiner Sorgfaltspflicht dadurch nachzukommen, dass er die Schanzenanlage vor dem Befahren längere Zeit beobachtete. Ihm kann nur angelastet werden, dass seine Vorsichtsmaßnahmen, die er zur Verhinderung eines Unfalls wie des gegenständlichen aufwendete, insgesamt als nicht ausreichend angesehen werden müssen. Da er mit seinem Verhalten ebenfalls eine fundamentale Regel des Skisports verletzte, wenn auch nicht in so krasser Weise wie der Kläger, ist sein Verschulden bei Abwägung der beiden Verhaltensweisen mit einem Drittel festzusetzen.