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Zivilrecht

OGH: Dingliche Wirkung von in einem Bauverfahren ergangenen Bescheiden iZm behaupteter Servitut

Auf ihre zivilrechtliche Stellung der aus einer behaupteten Servitut allenfalls verpflichteten Eigentümer hat eine dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheids keinerlei Einfluss

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, dingliche Wirkung von in einem Bauverfahren ergangenen Bescheiden

GZ 1 Ob 97/10m, 06.07.2010
OGH: Als Bescheide mit dinglicher Wirkung oder dingliche Bescheide werden solche Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bezeichnet, deren Wirkungen sich nicht - anders als im Regelfall - auf den Bescheidadressaten beschränken, sondern ihrer Rechtsnatur nach auf Eigenschaften der Sache abstellen und für jeden Rechtsnachfolger gelten, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Typisches Beispiel für dingliche Bescheide sind die im Bauverfahren ergangenen Entscheidungen, wie insbesondere Baubewilligungen. Diese dingliche Wirkung derartiger Bescheide ist in § 53 Abs 1 Satz 1 OÖ BauO insofern ausdrücklich festgelegt, als aus den Bescheiden erwachsende Rechte - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerks geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Damit ist eindeutig klar, dass eine erteilte Baubewilligung auch für oder gegen jene Personen wirkt, die als Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten und Bauwerbers Eigentum an der betroffenen Liegenschaft erworben haben. Diese "sachbezogene/dingliche" Wirkung erfasst aber auch Eigentümer von Nachbargrundstücken, denen Parteistellung zukommt. Die vom früheren Eigentümer der EZ 50 und Rechtsvorgänger der Kläger im Bauverfahren erteilte Zustimmung müssen sich die Kläger zurechnen lassen, bemisst sich doch bei dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnissen der Umfang der vermittelten Rechte und Pflichten nach der Position des Rechtsvorgängers. Das führt aber keinesfalls zu dem in der Revision gewünschten Ergebnis, dass diese Zustimmungserklärung und die rechtskräftige Baubewilligung die hier erhobene negative Servitutsklage (§ 523 ABGB) ausschließen. Die Revisionswerber übersehen in ihren Argumenten, dass eine Baubehörde grundsätzlich nicht über Privatrechte entscheiden darf und eine Baubewilligung daher auch keine zivilrechtlichen Ansprüche berührt. Im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren hat die zuständige Baubehörde zu beurteilen, ob das beantragte Bauvorhaben nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig ist und entsprechend der technischen Wissenschaft ausgeführt werden kann. Die Zustimmung des früheren Eigentümers der EZ 50 ist als öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung zu werten. Zivilrechtliche Fragen spielen im Verwaltungsverfahren dabei nur insofern eine Rolle, als die Baubehörde im Fall strittiger Eigentumsverhältnisse die Frage des Eigentums des betroffenen Grundeigentümers, der dem Bauprojekt zustimmen muss, gem § 38 AVG als Vorfrage zu prüfen hat. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids schränkt somit die öffentlich-rechtliche Rechtsposition der Kläger insofern ein, als sie sich nicht auf einen konsenswidrigen Zustand berufen können. Auf ihre zivilrechtliche Stellung als aus einer behaupteten Servitut allenfalls verpflichtete Eigentümer hat eine dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheids jedoch keinerlei Einfluss. Daran kann auch die Behauptung der Revisionswerber, die Verblindung des Hauskanals greife nicht nur in die baubehördlich bewilligte Hauskanalisationsanlage ein, sondern auch in die rechtskräftige Baubewilligung für das ohne Kanalanschluss nicht mehr benutzbare Haus, nichts ändern.

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