Home

Zivilrecht

OGH: Liegenschaftserwerb und offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten

Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1500 ABGB, § 480 ABGB, § 481 ABGB
Schlagworte: Offenkundige Servitut, Liegenschaftserwerb, negativer Publizitätsgrundsatz

GZ 1 Ob 97/10m, 06.07.2010
OGH: Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten werden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt; der Erwerber darf in diesen Fällen nicht auf die Lastenfreiheit vertrauen, der gutgläubige lastenfreie Erwerb (§ 1500 ABGB) ist ausgeschlossen. Offenkundigkeit wird angenommen, wenn Anlagen auf der betroffenen Liegenschaft erkennbar sind und objektiv die Belastung mit einer Servitut vermuten lassen. Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind aber vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten zu verlangen. Sind klare Hinweise auf das Bestehen einer Servitut vorhanden, darf der Erwerber nicht alleine auf den Grundbuchsstand vertrauen, was etwa im Fall eines Zugangstors, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte, bejaht wurde. Jeden Quadratmeter eines ungemähten Grundstücks auf das Vorhandensein von allfälligen Schächten, die auf unterirdisch verlaufende Leitungen und/oder Kanäle hindeuten könnten, abzusuchen, bedeutet eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber. Eine besondere Auffälligkeit der Putzschächte lässt sich den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnehmen, was zu Lasten der Beklagten geht, die den fehlenden guten Glauben bei Erwerb der Liegenschaft beweisen müssen. Sind auf einer Liegenschaft keine erkennbaren Anhaltspunkte für das Bestehen eines unterirdisch verlaufenden Kanals vorhanden, musste sich ein Erwerber entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch nicht nach Baubewilligungen und Kanallageplänen erkundigen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at