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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB - Unterhaltsbemessungsgrundlage iZm Unternehmensgründung durch Unterhaltspflichtigen

Grundsätzlich wird bei steuerlicher Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Unterhaltspflichtigen herangezogen; im Einzelfall (Unternehmensgründung) kann aber das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dadurch verfälscht werden, weil dem geringen Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus dann für die Zukunft ein viel zu hohes Gewicht beigemessen würde; bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin über ein Einkommen in ähnlicher Höhe verfügen werde

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Selbständiger, Unternehmensgründung

GZ 7 Ob 80/10f, 30.06.2010
OGH: Grundsätzlich wird bei steuerlicher Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Zweck dieser Durchschnittsbetrachtung ist es, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführende Einkommensschwankungen, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerren könnten, auszuschalten. Im Einzelfall (Unternehmensgründung) kann aber das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dadurch verfälscht werden, weil dem geringen Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus dann für die Zukunft ein viel zu hohes Gewicht beigemessen würde. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin über ein Einkommen in ähnlicher Höhe verfügen werde.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass aufgrund der Feststellungen im vorliegenden Einzelfall von einer gesicherten Erwerbsbasis mit höheren Einnahmen auszugehen ist und daher auf das "Anlaufjahr 2006" bei der Durchschnittsberechnung für die zukünftige Bemessungsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen ist, hält sich im Rahmen der Rsp. Aufgrund der Verzerrung durch die Besonderheiten der ersten beiden Wirtschaftsjahre (der deutliche Einkommensanstieg im Jahr 2008 lässt erkennen, dass es sich auch noch beim Jahr 2007 um ein "Anlaufjahr" handelte) ist bei der Zukunfsprognose für den laufenden Unterhalt - mangels weiterer Grundlagen - vom Wirtschaftsjahr 2008 auszugehen. Durch die vom Rekursgericht vorgenommene Durchschnittsberechnung (Einbeziehung auch des Jahres 2007) ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohnehin zu Gunsten des Vaters niedriger angenommen worden. Auf die Frage, wie sich die Steuerminderung im Jahr 2007 aus dem Verlustvortrag des Jahres 2006 auf den laufenden Unterhalt auswirkt, kommt es daher nicht an. Die Rechtsansicht, dass die Steuerersparnis im Jahr 2007 bei der Unterhaltsbemessung zumindest für dieses Jahr zu Gunsten der Kinder einzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden.
Nach stRsp ist der Unterhalt für die Vergangenheit entsprechend der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in den einzelnen Unterhaltsperioden zu prüfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mitteln. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Einkommensteuergutschrift aufgrund eines Verlustvortrags auch zur Unterhaltsbemessungsgrundlage für 2007 zählt, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Revisionswerber übersieht, dass das "Anlaufjahr" 2006 (dies betrifft auch die nicht näher spezifizierten Ausbildungskosten und allfälligen freiwilligen "Überzahlungen" an die Minderjährigen) nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens ist.

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