Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog "Sicherheitsaufklärungspflicht"); wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit hinzuweisen; wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben
GZ 3 Ob 77/10k, 30.06.2010
OGH: Der OGH sprach bereits mehrfach aus, dass der Arzt im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags, ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, welches wesentliche Elemente des Beratungsvertrags umfasst, Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst schuldet, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Wird eine notwendige Aufklärung nicht oder nicht ausreichend erteilt, liegt auch darin eine fehlerhafte Behandlung. Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog "Sicherheitsaufklärungspflicht"). Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit hinzuweisen. Wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben. Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. Wenngleich der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung oder der Unterlassung hinweisen muss, so hat er bei der Vornahme der Aufklärung jedoch jene Sorgfalt zu vertreten, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.
Nach stRsp liegt ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrags zu haften hat (§ 1313a ABGB) dann vor, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat.
Den referierten Grundsätzen der Rsp folgte das Berufungsgericht, wenn es eine Mitverantwortung des Klägers für das Unterbleiben einer sofortigen Verlegung an ein besser ausgestattetes Krankenhaus mangels entsprechender vorheriger Aufklärung verneinte. Vielmehr liegt in der unterbliebenen sofortigen chirurgischen Abklärung entweder durch Verlegung des Patienten in jenen Teil des an mehreren Standorten verbunden geführten Landeskrankenhauses, wo auch sonntags ein Facharzt für Chirurgie Dienst versieht bzw (zumindest eingeschränkte, hier aber ausreichende) CT-Diagnostik möglich gewesen wäre, oder aber die kurzfristige chirurgische Begutachtung (Anreise eines Facharztes aus der anderen Krankenanstalt/Rufbereitschaft) jedenfalls die Grundlage für die Haftung der Beklagten.
Im Hinblick auf die haftungsbegründenden Fehler bei der Diagnoseerstellung (Unterbleiben sofortiger chirurgischer Untersuchung) ist die - vom Berufungsgericht ohnehin verneinte - Haftung der Beklagten für die ungenügende medizinisch-technische Ausstattung ebenso wenig zu erörtern, wie die Frage, ob die Beklagte für eine (behauptetermaßen) ungenügende Ausstattung mit medizinischem Fachpersonal hafte.