Home

Zivilrecht

OGH: Zur Haftung bei Körperverletzung gem § 1325 ABGB - Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse

Ersatzfähig sind sowohl laufende, zum Ausgleich verbleibender Unfallbeeinträchtigungen nötige Aufwendungen als auch ein einmaliger Kostenaufwand, sofern dadurch der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann; die Anschaffungskosten eines PKW sind zu ersetzen, wenn der Kläger die aus dem Unfall resultierende weitgehende Bewegungsunfähigkeit in zweckmäßiger und vernünftiger Weise nur durch die Anschaffung eines PKW einigermaßen ausgleichen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse, Adäquanz

GZ 7 Ob 17/10s, 30.06.2010
OGH: Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Ersatzfähig sind sowohl laufende, zum Ausgleich verbleibender Unfallbeeinträchtigungen nötige Aufwendungen als auch ein einmaliger Kostenaufwand, sofern dadurch der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Die Anschaffungskosten eines PKW sind zu ersetzen, wenn der Kläger die aus dem Unfall resultierende weitgehende Bewegungsunfähigkeit in zweckmäßiger und vernünftiger Weise nur durch die Anschaffung eines PKW einigermaßen ausgleichen kann.
Nach dieser Judikatur kann keine Rede davon sein, dass nur eine Gehbehinderung einen Ersatz der Anschaffungskosten eines PKW rechtfertigen könne. Vielmehr hängt die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Schädiger hat nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen. Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at