Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben; die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, zB Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme; auch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder ausfüllen, unterliegen der Inhaltskontrolle
GZ 1 Ob 105/10p, 06.07.2010
OGH: Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die "verdünnte Willensfreiheit" zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient.
Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iS der Bestimmung dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zu vergleichbaren Rechtspositionen des anderen steht. Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, zB Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme. Auch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder ausfüllen, unterliegen der Inhaltskontrolle.
Was eine Haupt- bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von AGB oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder AGB zu beurteilen. Ansonsten könnte der Verwender solcher AGB oder Vertragsformblätter deren Kontrolle regelmäßig umgehen.
Die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 3 ABGB bezieht sich auf die gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSe objektiven Äquivalenzstörung und "verdünnter Willensfreiheit". Liegen diese Umstände vor, kommt es auf eine (aktuelle) Informationsasymmetrie nicht an.